Rechtssatz RS0009281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009281
Geschäftszahl
5Ob656/80; 5Ob768/80; 8ObA34/14d
Entscheidungsdatum
25.11.2014
Rechtssatz
Der ausdrücklichen Rechtswahl steht die schlüssig getroffene und wie der Gesetzestext deutlich macht ( arg. "auf ein anderes Recht Bedacht genommen" und "nicht offenbar ein anderes Recht zugrunde gelegt worden" ), selbst die in die Geschäftsvoraussetzungen aufgenommene gleich ( Spielbüchler, ZfRV 1976,47, 53 f ). Die von der Lehre stark kritisierte Anknüpfung an das "Wirkungsstatut" steht der hypothetischen Rechtswahl, dem Zugrundelegen einer bestimmten Rechtsordnung ohne Bewußtmachen des Bezugspunktes, sehr nahe ( Schwind, Handbuch 297 f ). Es geht darum, daß der objektiv festgestellte Sachverhalt vermuten läßt, die Parteien hätten die Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsordnung vorausgesetzt, weil ihre Rechtsbeziehungen privatautonom so ausgesteltet wurden, daß nur der Bezug auf eine bestimmte Rechtsordnung eine sinnvolle Regelung ihrer Rechtsbeziehungen erwarten läßt ( Schwind aaO 295 ff, insb. 297 f ).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 656/80
Entscheidungstext OGH 02.06.1981 5 Ob 656/80
- 5 Ob 768/80
Entscheidungstext OGH 09.06.1981 5 Ob 768/80
SZ 54/88
- 8 ObA 34/14d
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 ObA 34/14d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009281
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015
Dokumentnummer
JJR_19810602_OGH0002_0050OB00656_8000000_001