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Rechtssatz RS0009327

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0009327

Geschäftszahl

Okt4/93

Entscheidungsdatum

14.06.1993

Norm

AustrG §9 A2b
KartG 1988 §101

Rechtssatz

Da dem Vorsitzenden - anders als etwa im Verfahren nach Paragraph 57, KartG - keine über Zwischenerledigungen hinausgehenden Kompetenzen zukommen, greift seine Rechtsansicht im Rahmen der verfügten Zwischenerledigung, daß nur die Eintragung eines Kartells genehmigt und damit nicht untersagt werden könne, der künftigen Beschlußfassung durch das Kartellgericht nicht vor. Damit ist aber die Rekurswerberin durch den angefochtenen Beschluß nicht beschwert.

Entscheidungstexte

  • Okt 4/93
    Entscheidungstext OGH 14.06.1993 Okt 4/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0009327

Dokumentnummer

JJR_19930614_OGH0002_000OKT00004_9300000_001