Rechtssatz RS0009327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009327
Entscheidungsdatum
14.06.1993
Norm
AustrG §9 A2b
KartG 1988 §101
Rechtssatz
Da dem Vorsitzenden - anders als etwa im Verfahren nach § 57 KartG - keine über Zwischenerledigungen hinausgehenden Kompetenzen zukommen, greift seine Rechtsansicht im Rahmen der verfügten Zwischenerledigung, daß nur die Eintragung eines Kartells genehmigt und damit nicht untersagt werden könne, der künftigen Beschlußfassung durch das Kartellgericht nicht vor. Damit ist aber die Rekurswerberin durch den angefochtenen Beschluß nicht beschwert.Da dem Vorsitzenden - anders als etwa im Verfahren nach Paragraph 57, KartG - keine über Zwischenerledigungen hinausgehenden Kompetenzen zukommen, greift seine Rechtsansicht im Rahmen der verfügten Zwischenerledigung, daß nur die Eintragung eines Kartells genehmigt und damit nicht untersagt werden könne, der künftigen Beschlußfassung durch das Kartellgericht nicht vor. Damit ist aber die Rekurswerberin durch den angefochtenen Beschluß nicht beschwert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0009327
Dokumentnummer
JJR_19930614_OGH0002_000OKT00004_9300000_001