Begründung:
Die Antragstellerin ist eine Genossenschaft, die sich mit der Fabrikation (Verarbeitung) und dem Export von Käse befaßt. Sie hat mit sieben Vorarlberger Sennereien ("Betrieben"), die ebenfalls Genossenschaften sind, am 5.9.1988 (Sennerei Sulzberg), 22.2.1989 (Sennerei Hittisau), 29.6.1989 (Sennereigenossenschaft Huban, Doren), 3.5.1989 (Sennerei Langenegg), 30.10.1989 (Sennereigenossenschaft Andelsbuch), 1.12.1989 (Sennereigenossenschaft Schwarzenberg) und am 10.10.1991 (Sennereigenossenschaft Hörbranz, Leiblachtal) im wesentlichen gleichlautende Liefer- und Verwertungsverträge über die Lieferung von Käse und Butter abgeschlossen. Nach Punkt 3. dieser Verträge waren die Betriebe verpflichtet, Käse und Butter ausschließlich an die Antragstellerin (= "Verband") zu liefern. Der Verband ist gemäß Punkt 5. der Verträge zur Übernahme der genannten Erzeugnisse verpflichtet, soweit sie den gesetzlichen Bestimmungen, den geltenden Qualitätsrichtlinien und den vereinbarten Lieferbedingungen entsprechen.
Aufgrund eines früheren Kartellverfahrens (4 Kt 621/90 des Kartellgerichts beim OLG Wien), das der Bund gegen diesen Verband als Antragsgegner wegen Marktmißbrauchs, Verbot der Durchführung eines Absichtskartells, Abschöpfung der Bereichung und Entscheidungsveröffentlichung angestrengt hatte, haben die Vertragsparteien die erwähnten Verträge dahin geändert, daß die Betriebe Käse und Butter nur "grundsätzlich" an den Verband zur bestmöglichen Verwertung zu liefern haben. Die Finanzprokuratur zog daraufhin ihre Anträge beim Kartellgericht zurück.
Diese Liefer- und Verwertungsverträge beruhten auf _ 15 Abs 4 Marktordnungsgesetz (MOG) idF der MOG-Nov 1988, BGBl 1988/330, der anstelle der bisherigen "Andienungsregelung" die Möglichkeit für ein Vertragssystem vorsah (RV 599 BlgNR 17.GP 34). Nach dieser Bestimmung konnten zur Erreichung der im _ 2 Abs 1 MOG genannten Ziele Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mit wirtschaftlichen Zusammenschlüssen solcher Betriebe, mit Handelsbetrieben oder mit anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben, sowie wirtschaftlichen Zusammenschlüssen im Bereich der Milchwirtschaft untereinander Liefer- und Verwertungsverträge über Milch und Erzeugnisse aus Milch schließen. Derartige Verträge waren - bei sonstiger Nichtigkeit - beim Fonds (= Milchwirtschaftsfonds) zu hinterlegen.Diese Liefer- und Verwertungsverträge beruhten auf _ 15 Absatz 4, Marktordnungsgesetz (MOG) in der Fassung der MOG-Nov 1988, BGBl 1988/330, der anstelle der bisherigen "Andienungsregelung" die Möglichkeit für ein Vertragssystem vorsah Regierungsvorlage 599 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 34). Nach dieser Bestimmung konnten zur Erreichung der im _ 2 Absatz eins, MOG genannten Ziele Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe mit wirtschaftlichen Zusammenschlüssen solcher Betriebe, mit Handelsbetrieben oder mit anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben, sowie wirtschaftlichen Zusammenschlüssen im Bereich der Milchwirtschaft untereinander Liefer- und Verwertungsverträge über Milch und Erzeugnisse aus Milch schließen. Derartige Verträge waren - bei sonstiger Nichtigkeit - beim Fonds (= Milchwirtschaftsfonds) zu hinterlegen.
Die Antragstellerin hat die genannten Liefer- und Verwertungsverträge beim Milchwirtschaftsfonds hinterlegt.
Sie meldete diese Liefer- und Verwertungsverträge samt Nachträgen gemäß _ 15 a Abs 3 MOG idF der MOG-Nov 1992 BGBl 1992/373 beim Kartellgericht an und beantragte, eine Eintragung nicht zu untersagen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, daß diese Verträge ihrer Ansicht nach keine Kartelle im Sinn des KartG 1988 seien und verwies auf ihr Vorbringen im Vorakt 4 Kt 621/90 des Kartellgerichtes beim OLG Wien.Sie meldete diese Liefer- und Verwertungsverträge samt Nachträgen gemäß _ 15 a Absatz 3, MOG in der Fassung der MOG-Nov 1992 BGBl 1992/373 beim Kartellgericht an und beantragte, eine Eintragung nicht zu untersagen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, daß diese Verträge ihrer Ansicht nach keine Kartelle im Sinn des KartG 1988 seien und verwies auf ihr Vorbringen im Vorakt 4 Kt 621/90 des Kartellgerichtes beim OLG Wien.
Das Erstgericht sprach durch den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichtes aus, daß aufgrund einer Anmeldung nach _ 15 a Abs 3 MOG nur die Eintragung eines Kartells "genehmigt" (und damit "nicht untersagt") werden könne, was einen Antrag nach _ 15 a MOG voraussetze, der hier vorliege (Punkt 1.).Das Erstgericht sprach durch den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichtes aus, daß aufgrund einer Anmeldung nach _ 15 a Absatz 3, MOG nur die Eintragung eines Kartells "genehmigt" (und damit "nicht untersagt") werden könne, was einen Antrag nach _ 15 a MOG voraussetze, der hier vorliege (Punkt 1.).
Die Gleichschrift der Anmeldung zum Kartellregister werde daher den Amtsparteien und dem Paritätischen Ausschuß für Kartellangelegenheiten mit dem Hinweis übermittelt, daß allenfalls fehlende oder erläuternde Angaben binnen 4 Wochen beantragt werden könnten (Punkt 2.).
Gegen Punkt 1. dieses Beschlusses erhebt die Antragstellerin Rekurs mit den Anträgen, die Entscheidung aufzuheben und entweder die Eintragung der angemeldeten Liefer- und Verwertungsverträge nicht zu untersagen oder aber _ 15 a Abs 3 MOG wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten; allenfalls wolle dem Rekurs dahin Folge gegeben werden, daß die Anmeldung zurückgewiesen werde.Gegen Punkt 1. dieses Beschlusses erhebt die Antragstellerin Rekurs mit den Anträgen, die Entscheidung aufzuheben und entweder die Eintragung der angemeldeten Liefer- und Verwertungsverträge nicht zu untersagen oder aber _ 15 a Absatz 3, MOG wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten; allenfalls wolle dem Rekurs dahin Folge gegeben werden, daß die Anmeldung zurückgewiesen werde.
Der legistisch "verunglückte" _ 15 a Abs 3 MOG sehe vor, daß die seinerzeitigen Lieferungs- und Verwertungsverträge nach _ 15 Abs 4 MOG weiter angewendet werden dürfen, wenn ihre Eintragung nicht untersagt wurde. Ein Antrag auf Genehmigung eines Kartells sei im Gesetz nicht vorgesehen und von der Rekurswerberin auch nicht gestellt worden. Schon gar nicht könnten die angemeldeten Liefer- und Verwertungsverträge bewilligungspflichtige Absichtskartelle sein.Der legistisch "verunglückte" _ 15 a Absatz 3, MOG sehe vor, daß die seinerzeitigen Lieferungs- und Verwertungsverträge nach _ 15 Absatz 4, MOG weiter angewendet werden dürfen, wenn ihre Eintragung nicht untersagt wurde. Ein Antrag auf Genehmigung eines Kartells sei im Gesetz nicht vorgesehen und von der Rekurswerberin auch nicht gestellt worden. Schon gar nicht könnten die angemeldeten Liefer- und Verwertungsverträge bewilligungspflichtige Absichtskartelle sein.
Liefer- und Verwertungsverträge im Sinne des alten _ 15 Abs 4 MOG, die keine Kartelle im Sinne des KartG 1988 seien, wären schlechter gestellt als solche, die sehr wohl Kartelle begründeten. Die erstgenannten dürften nicht mehr angewendet werden, die letzteren sehr wohl, wenn sie beim Kartellgericht angemeldet wurden "und eine Eintragung nicht untersagt wurde". Auch das Verhältnis zwischen _ 15 a Abs 3 MOG und _ 57 KartG 1988 wäre gestört.Liefer- und Verwertungsverträge im Sinne des alten _ 15 Absatz 4, MOG, die keine Kartelle im Sinne des KartG 1988 seien, wären schlechter gestellt als solche, die sehr wohl Kartelle begründeten. Die erstgenannten dürften nicht mehr angewendet werden, die letzteren sehr wohl, wenn sie beim Kartellgericht angemeldet wurden "und eine Eintragung nicht untersagt wurde". Auch das Verhältnis zwischen _ 15 a Absatz 3, MOG und _ 57 KartG 1988 wäre gestört.