Rechtssatz RS0009343
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009343
Geschäftszahl
2Ob292/71 (2Ob293/71)
Entscheidungsdatum
29.03.1972
Rechtssatz
Fordert der Ehemann nach seiner Wiederverehelichung seine zweite Gattin nicht auf, die Pflege und Erziehung seines vorehelichen Kindes zu übenehmen, so kann er wietere Ansprüche nach § 1327 ABGB auf Ersatz seiner mit der anderweitigen Unterbringung des Kindes verbundenen Mehrauslagen nicht mehr erheben.Fordert der Ehemann nach seiner Wiederverehelichung seine zweite Gattin nicht auf, die Pflege und Erziehung seines vorehelichen Kindes zu übenehmen, so kann er wietere Ansprüche nach Paragraph 1327, ABGB auf Ersatz seiner mit der anderweitigen Unterbringung des Kindes verbundenen Mehrauslagen nicht mehr erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009343
Dokumentnummer
JJR_19720329_OGH0002_0020OB00292_7100000_001