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Rechtssatz RS0009419

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009419

Geschäftszahl

10ObS257/91

Entscheidungsdatum

17.12.1991

Rechtssatz

Die Zumutbarkeit der von Paragraph 90, ABGB verfügten Mitwirkunspflicht hängt ab von den erforderlichen körperlichen, psychischen, ausbildungsmäßigen oder allenfalls vermögensbedingten Voraussetzungen des Mithilfepflichtigen, ferner vom Fehlen sonstiger Belastungen durch Familienpflichten (Kindererziehung, Krankenpflege) und vom Fehlen eines allenfalls höherwertigen (zB wegen höherer Qualifikation oder besserer Bezahlung) Interesse an eigener Berufstätigkeit des Ehegatten. Eine solche Mitwirkung im Erwerb wird nur bei jenen Verrichtungen angenommen werden dürfen, die den allein erwerbstätigen Gatten bei dessen Bemühen untrerstützen, den Familienunterhalt zu verdienen. Grenzen der Zumutbarkeit ergeben sich also dort, wo das legitime Interesse an der Ausübung eines eigenen Berufes stärker ist als die Verpflichtung zur Mithilfe.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 257/91
    Entscheidungstext OGH 17.12.1991 10 ObS 257/91
    JBl 1992,403 = SZ 64/181 = SSV-NF 5/138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009419

Dokumentnummer

JJR_19911217_OGH0002_010OBS00257_9100000_001