Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs zulässig sei, weil - soweit überschaubar - zu den angesprochenen Fragen noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Ein Verfahren auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach § 124 a BSVG ist ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen (vgl. SSV-NF 1/18, 4/112 ua), weshalb der vom Rekursgericht für zulässig erklärte Rekurs auch ohne die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig ist (§ 47 Abs 2 ASGG).Ein Verfahren auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 124, a BSVG ist ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen vergleiche SSV-NF 1/18, 4/112 ua), weshalb der vom Rekursgericht für zulässig erklärte Rekurs auch ohne die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässig ist (Paragraph 47, Absatz 2, ASGG).
Der Rekurs ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Gemäß § 124 Abs 2 BSVG gilt als erwerbsunfähig der (die) Versicherte, a) der (die) das 55. Lebensjahr vollendet hat undGemäß Paragraph 124, Absatz 2, BSVG gilt als erwerbsunfähig der (die) Versicherte, a) der (die) das 55. Lebensjahr vollendet hat und
b) dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der (die) Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Die danach als Vergleichsmaßstab dienende Erwerbstätigkeit, die der Versicherte als letzte durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, muß nicht die letzte Erwerbstätigkeit vor dem Stichtag sein und es ist auch nicht erforderlich, daß sie in 60 aufeinander folgenden Kalendermonaten ausgeübt wurde (vgl. SSV-NF 4/93 = SZ 63/112 zu dem insoweit vergleichbaren § 133 Abs 2 GSVG). Schon aus dieser Erwägung ist entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei unerheblich, ob die Klägerin ihren Betrieb, wie er seit 1988 (in erheblich eingeschränkter Form) bestand, weiterführen kann. Auszugehen ist vielmehr von jener Erwerbstätigkeit, die sie zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Von Mitte 1988 bis zur Antragstellung sind aber nur rund eineinhalb Jahre vergangen, so daß die in diesem Zeitraum ausgeübte Tätigkeit aus der Betrachtung ausscheiden kann.b) dessen (deren) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der (die) Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Die danach als Vergleichsmaßstab dienende Erwerbstätigkeit, die der Versicherte als letzte durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, muß nicht die letzte Erwerbstätigkeit vor dem Stichtag sein und es ist auch nicht erforderlich, daß sie in 60 aufeinander folgenden Kalendermonaten ausgeübt wurde vergleiche SSV-NF 4/93 = SZ 63/112 zu dem insoweit vergleichbaren Paragraph 133, Absatz 2, GSVG). Schon aus dieser Erwägung ist entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei unerheblich, ob die Klägerin ihren Betrieb, wie er seit 1988 (in erheblich eingeschränkter Form) bestand, weiterführen kann. Auszugehen ist vielmehr von jener Erwerbstätigkeit, die sie zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Von Mitte 1988 bis zur Antragstellung sind aber nur rund eineinhalb Jahre vergangen, so daß die in diesem Zeitraum ausgeübte Tätigkeit aus der Betrachtung ausscheiden kann.
Im übrigen vertritt die beklagte Partei die Rechtsansicht, der Ehegatte müsse neben seiner Mitarbeit im Rahmen der Zumutbarkeit auch einen finanziellen Beitrag zum Betrieb der Klägerin aus seiner Pension leisten, weil die im § 90 ABGB verfügte Mitwirkungspflicht auch Geldzuschüsse umfasse.Im übrigen vertritt die beklagte Partei die Rechtsansicht, der Ehegatte müsse neben seiner Mitarbeit im Rahmen der Zumutbarkeit auch einen finanziellen Beitrag zum Betrieb der Klägerin aus seiner Pension leisten, weil die im Paragraph 90, ABGB verfügte Mitwirkungspflicht auch Geldzuschüsse umfasse.
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Die vom § 90 ABGB verfügte Mitwirkungspflicht im selbständigen Erwerb des Partners beschränkt sich auf den normalen, dem regelmäßigen Familienunterhalt dienenden Erwerb. Es ist richtig, daß diese Mitwirkung sowohl Arbeitsleistung, als auch Sach- oder Geldleistungen (zB Zurverfügungstellung von Arbeitsräumen, Zahlung von Darlehen oder Zuschüssen) umfassen kann. Die Mitwirkungspflicht besteht nach dem Gesetzeswortlaut freilich nur, soweit die Mitwirkung zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Partner üblich ist. Die Zumutbarkeit hängt ab von den erforderlichen körperlichen, psychischen, ausbildungsmäßigen oder allenfalls vermögensbedingten Voraussetzungen des Mithilfepflichtigen, ferner vom Fehlen sonstiger Belastungen durch Familienpflichten (Kindererziehung, Krankenpflege) und vom Fehlen eines allenfalls höherwertigen (zB wegen höherer Qualifikation oder besserer Bezahlung) Interesses an eigener Berufstätigkeit des Ehegatten (Schwiman/Schwimann ABGB Rz 12 zu § 90 mwN). Eine solche Mitwirkung im Erwerb wird also nur bei jenen Verrichtungen angenommen werden dürfen, die den allein erwerbstätigen Gatten bei dessen Bemühen unterstützen, den Familienunterhalt zu verdienen (Fenyves in: Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/1978, 146). Grenzen der Zumutbarkeit ergeben sich also dort, wo das legitime Interesse an der Ausübung eines eigenen Berufes stärker ist als die Verpflichtung zur Mithilfe (Schwind, Komm. z. Österreichischen Eherecht2 38 mwN). Die subjektive Voraussetzung der Zumutbarkeit sichert dem Ehegatten, an den das Anliegen der Mitwirkung gestellt wird, daß seine persönlichen Verhältnisse, seine Eigenpersönlichkeit und Eigenständigkeit, aber auch seine eigenen Vorstellungen über seine Berufstätigkeit geachtet werden (Ent/Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, 31, 85). Nur unter diesen Einschränkungen wird gesagt werden können, daß die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten geforderte Üblichkeit im allgemeinen bei Kleinbetrieben der Landwirtschaft gegeben ist (Schwimann aaO; Ent/Hopf 31, 86). Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit ,so hat er allerdings gemäß § 98 ABGB Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Dabei richtet sich die Höhe dieses Anspruches nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, insbesondere die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen. Auf keinen Fall umfaßt aber die materielle Beistandspflicht des Ehegatten etwa die Pflicht, Verluste aus dem Betrieb der Ehegattin durch Zuschüsse aus eigenen Pensionsbezügen auszugleichen; dies würde die oben dargelegten Zumutbarkeitsgrenzen überschreiten (vgl SZ 58/132).Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Die vom Paragraph 90, ABGB verfügte Mitwirkungspflicht im selbständigen Erwerb des Partners beschränkt sich auf den normalen, dem regelmäßigen Familienunterhalt dienenden Erwerb. Es ist richtig, daß diese Mitwirkung sowohl Arbeitsleistung, als auch Sach- oder Geldleistungen (zB Zurverfügungstellung von Arbeitsräumen, Zahlung von Darlehen oder Zuschüssen) umfassen kann. Die Mitwirkungspflicht besteht nach dem Gesetzeswortlaut freilich nur, soweit die Mitwirkung zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Partner üblich ist. Die Zumutbarkeit hängt ab von den erforderlichen körperlichen, psychischen, ausbildungsmäßigen oder allenfalls vermögensbedingten Voraussetzungen des Mithilfepflichtigen, ferner vom Fehlen sonstiger Belastungen durch Familienpflichten (Kindererziehung, Krankenpflege) und vom Fehlen eines allenfalls höherwertigen (zB wegen höherer Qualifikation oder besserer Bezahlung) Interesses an eigener Berufstätigkeit des Ehegatten (Schwiman/Schwimann ABGB Rz 12 zu Paragraph 90, mwN). Eine solche Mitwirkung im Erwerb wird also nur bei jenen Verrichtungen angenommen werden dürfen, die den allein erwerbstätigen Gatten bei dessen Bemühen unterstützen, den Familienunterhalt zu verdienen (Fenyves in: Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977 aus 1978,, 146). Grenzen der Zumutbarkeit ergeben sich also dort, wo das legitime Interesse an der Ausübung eines eigenen Berufes stärker ist als die Verpflichtung zur Mithilfe (Schwind, Komm. z. Österreichischen Eherecht2 38 mwN). Die subjektive Voraussetzung der Zumutbarkeit sichert dem Ehegatten, an den das Anliegen der Mitwirkung gestellt wird, daß seine persönlichen Verhältnisse, seine Eigenpersönlichkeit und Eigenständigkeit, aber auch seine eigenen Vorstellungen über seine Berufstätigkeit geachtet werden (Ent/Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, 31, 85). Nur unter diesen Einschränkungen wird gesagt werden können, daß die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten geforderte Üblichkeit im allgemeinen bei Kleinbetrieben der Landwirtschaft gegeben ist (Schwimann aaO; Ent/Hopf 31, 86). Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit ,so hat er allerdings gemäß Paragraph 98, ABGB Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Dabei richtet sich die Höhe dieses Anspruches nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, insbesondere die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen. Auf keinen Fall umfaßt aber die materielle Beistandspflicht des Ehegatten etwa die Pflicht, Verluste aus dem Betrieb der Ehegattin durch Zuschüsse aus eigenen Pensionsbezügen auszugleichen; dies würde die oben dargelegten Zumutbarkeitsgrenzen überschreiten vergleiche SZ 58/132).
Aus dem richtig verstandenen Wesen der ehelichen Beistandspflicht ist jedoch abzuleiten, daß sie einerseits ein bestimmtes Verhalten gegenüber dem anderen Ehegatten umfaßt, der eine erhebliche Verletzung dieser Pflicht als Eheverfehlung geltend machen könnte, daß sie andererseits aber nur dem anderen Ehegatten selbst und nicht etwa der Allgemeinheit Rechte einräumen soll. Der Oberste Gerichtshof hat in einem anderen Zusammenhang, nämlich bei Beurteilung der Schadenersatzansprüche eines Unfallopfers, ausgesprochen, daß die Höhe der Pflegekosten nicht deshalb zu kürzen sei, weil die Ehefrau des Verletzten zur Unterstützung ihres Gatten in seiner verletzungsbedingten Lage verhalten wäre. Der ehelichen Beistandspflicht komme in keiner Weise die Funktion zu, den für eine Verletzung des Ehepartners haftpflichtigen Dritten in seinen Schadenersatzpflichten zu entlasten (6 Ob 721/89). Insoweit gilt die wechselseitige Beistandspflicht der Ehegatten nur im Verhältnis zueinander, ohne Rechte Dritter zu begründen (vgl. Pichler in Rummel ABGB I2 Rz 2 zu § 90 mit Hinweis auf hier nicht vorliegende Ausnahmen).Aus dem richtig verstandenen Wesen der ehelichen Beistandspflicht ist jedoch abzuleiten, daß sie einerseits ein bestimmtes Verhalten gegenüber dem anderen Ehegatten umfaßt, der eine erhebliche Verletzung dieser Pflicht als Eheverfehlung geltend machen könnte, daß sie andererseits aber nur dem anderen Ehegatten selbst und nicht etwa der Allgemeinheit Rechte einräumen soll. Der Oberste Gerichtshof hat in einem anderen Zusammenhang, nämlich bei Beurteilung der Schadenersatzansprüche eines Unfallopfers, ausgesprochen, daß die Höhe der Pflegekosten nicht deshalb zu kürzen sei, weil die Ehefrau des Verletzten zur Unterstützung ihres Gatten in seiner verletzungsbedingten Lage verhalten wäre. Der ehelichen Beistandspflicht komme in keiner Weise die Funktion zu, den für eine Verletzung des Ehepartners haftpflichtigen Dritten in seinen Schadenersatzpflichten zu entlasten (6 Ob 721/89). Insoweit gilt die wechselseitige Beistandspflicht der Ehegatten nur im Verhältnis zueinander, ohne Rechte Dritter zu begründen vergleiche Pichler in Rummel ABGB I2 Rz 2 zu Paragraph 90, mit Hinweis auf hier nicht vorliegende Ausnahmen).
Berücksichtigt man nun, daß die Sozialversicherung auf dem Versicherungsprinzip aufbaut, das durch Versorgungs- und Fürsorgeelemente lediglich angereichert wird (für viele: Tomandl, Grundriß des öst. SozR4 Rz 42), dann ergibt sich insbesondere für das Recht der Pensionsversicherung, daß der ehelichen Beistandspflicht auch hier nicht die Funktion zukommt, den Sozialversicherungsträger in seinen Pflichten zur Gewährung der Erwerbs-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension zu entlasten. Eine solche Funktion ist weder den eherechtlichen Normen des ABGB, noch den hier anzuwendenden Bestimmungen des BSVG zu entnehmen. Daraus folgt aber, daß die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit nach § 124 Abs 2 BSVG nicht deshalb verneint werden dürfen, weil der Ehegatte auf Grund seiner ehelichen Beistandspflicht alle jene Verrichtungen vornehmen müsse, zu denen die versicherte Klägerin auf Grund gesundheitsbedingter Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kommt es daher nicht darauf an, welche Arbeiten der Ehemann der Klägerin tatsächlich geleistet hat und zu welchen Arbeiten er auf Grund seines Leidenszustandes außerstande ist. Zu prüfen ist nicht die Erwerbsfähigkeit des Ehemannes der Klägerin, sondern ihre eigene. Der diesbezügliche Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes hat also zu entfallen.Berücksichtigt man nun, daß die Sozialversicherung auf dem Versicherungsprinzip aufbaut, das durch Versorgungs- und Fürsorgeelemente lediglich angereichert wird (für viele: Tomandl, Grundriß des öst. SozR4 Rz 42), dann ergibt sich insbesondere für das Recht der Pensionsversicherung, daß der ehelichen Beistandspflicht auch hier nicht die Funktion zukommt, den Sozialversicherungsträger in seinen Pflichten zur Gewährung der Erwerbs-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension zu entlasten. Eine solche Funktion ist weder den eherechtlichen Normen des ABGB, noch den hier anzuwendenden Bestimmungen des BSVG zu entnehmen. Daraus folgt aber, daß die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 124, Absatz 2, BSVG nicht deshalb verneint werden dürfen, weil der Ehegatte auf Grund seiner ehelichen Beistandspflicht alle jene Verrichtungen vornehmen müsse, zu denen die versicherte Klägerin auf Grund gesundheitsbedingter Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kommt es daher nicht darauf an, welche Arbeiten der Ehemann der Klägerin tatsächlich geleistet hat und zu welchen Arbeiten er auf Grund seines Leidenszustandes außerstande ist. Zu prüfen ist nicht die Erwerbsfähigkeit des Ehemannes der Klägerin, sondern ihre eigene. Der diesbezügliche Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes hat also zu entfallen.
Die Sache ist aber dennoch nicht spruchreif, weil die Feststellungen zu den entscheidenden Fragen, welche Arbeiten die Klägerin in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate verrichtet hat und inwieweit sie nunmehr dauernd außersande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, teils unvollständig, teils widersprüchlich sind, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Insbesondere ist nach den bisherigen Feststellungen auch völlig unklar, warum die Klägerin den Betrieb mit Mastviehhaltung, der einen Anteil an schweren Arbeiten von 25 % erforderte, nicht mehr führen kann, kann sie doch nach dem festgestellten Leistungskalkül drittelzeitig, wenn auch nicht zusammenhängend, so doch jeweils eine halbe Stunde durchgehend mit anschließender ebensolanger Weiterarbeit bis zu mittelschwerer Belastung, noch schwere Arbeiten verrichten. Es ist auch erörterungsbedürftig, warum eine fremde Arbeitskraft, die den Ausfall jenes Teiles der Arbeitskraft der Klägerin, den sie nicht mehr bewältigen kann, auszugleichen hätte, jährliche Kosten von rund
S 150.000,-- verursachen würde.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.