Rechtssatz RS0009435
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009435
Entscheidungsdatum
05.11.2002
Rechtssatz
Dritte haben störende Eingriffe in die Betätigung und tatsächliche Gestaltung der familiären Beziehungen zu unterlassen (Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte 138).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 177/75
Entscheidungstext OGH 17.09.1975 1 Ob 177/75
- 6 Ob 54/99f
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 54/99f
Vgl
- 4 Ob 223/02a
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 223/02a
Auch; Beisatz: Die gegenseitigen Verpflichtungen der Ehegatten werden weder durch die Zerrüttung der Ehe noch durch die Wegweisung eines Ehegatten beseitigt. Eine unheilbar zerrüttete Ehe ist aber nicht in demselben Maß schutzwürdig wie eine intakte Ehe. In einem solchen Fall ist das Interesse, dass die (unheilbar zerrüttete) Ehe und das - durch die Wegweisung eines Ehegatten - nur mehr teilweise vorhandene Familienleben nicht durch Besuche eines Dritten gestört werden, gegen das Interesse des Dritten abzuwägen, die Ehewohnung aufzusuchen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0009435
Dokumentnummer
JJR_19750917_OGH0002_0010OB00177_7500000_001