Begründung:
Der Kläger ist Hauptmieter des Genossenschaftshauses in 1220 Wien, *****. Seit November 1996 ist er mit seiner aus Estland stammenden Ehefrau verheiratet, mit der er schon vor der Eheschließung in diesem Haus wohnte. Ein Ehescheidungsverfahren ist anhängig. Im September 1997 zog der Kläger wegen der Differenzen mit seiner Ehefrau aus dem Haus aus, kommt aber immer wieder dorthin, insbesondere um seinen Sohn zu besuchen.
Die Beklagte ist die Schwiegermutter des Klägers. Sie besitzt gemeinsam mit ihrem Mann ein Haus in Estland.
Kurz nach dem Auszug des Kläges kehrte seine Ehefrau aus einem Urlaub in Begleitung der Beklagten in die Ehewohnung zurück.
Da die Beklagte im anhängigen Scheidungsverfahren für ihre Tochter Stellung bezog, ergaben sich in der Folge zahlreiche Konfliktpunkte. Am 14. 9. 1997 wurde von der Ehefrau des Klägers das Schloss der Hauseingangstür ausgewechselt. Eine deshalb vom Kläger erhobene Besitzstörungsklage wurde zu seinen Gunsten entschieden. Die Beklagte verweigerte dem Kläger den Zutritt zu seinem Haus, wenn er es betreten wollte. Einer dieser Versuche endete mit einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Beklagten und einer von der Beklagten gegen den Kläger erhobenen Anzeige wegen Körperverletzung. Es kam auch des Öfteren vor, dass die Beklagte den Aufgang zum ersten Stock und zum Kinderzimmer verbarrikadierte, wenn der Kläger seinen Sohn besuchen wollte.
Sämtliche Kosten des Hauses, und zwar nicht nur der Mietzins, sondern auch die Strom- und Heizkosten, die im Jahr 1997 rund 42.000 S ausmachten, werden vom Kläger getragen.
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Räumung des Hauses.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Räumungsbegehrens. Ihre Tochter habe ein aus dem Eheverhältnis resultierendes Benützungsrecht an der Wohnung, das mit dem Kläger einverständlich dahin geregelt worden sei, dass auch die Beklagte dort wohnen dürfe. Der Kläger könne von dieser Benützungsregelung nicht einseitig abgehen.
Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine gesicherte Rechtsprechung zur Abgrenzung des Rechtes des nicht verfügungsberechtigten Ehegatten auf Aufnahme Dritter in die Wohnung vom Recht des verfügungsberechtigten Ehegatten, jegliche Benützung durch Dritte mittels Räumungsklage abzuwehren, nicht vorliege.