Rechtssatz RS0009462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009462
Entscheidungsdatum
28.03.2018
Rechtssatz
Das familienrechtliche Mitbenützungsrecht das der Ehefrau zusteht, gibt ihr zwar das Recht, darin ihr geltende Besuche zu empfangen; dieses Recht findet aber daran seine Grenze, daß diese Besuche die häusliche Ordnung nicht stören dürfen. Die Ehefrau kann das ihr an der Ehewohnung, deren alleiniger Hauptmieter ihr Mann ist, zustehende familienrechtliche Wohnrecht auch nicht zum Teil an eine Dritten weitergeben oder sonst durch Aufnahme eines Dritten in die Wohnung unter Beschränkung des Wohnrechtes ihres Mannes ausdehnen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 680/83
Entscheidungstext OGH 04.10.1983 5 Ob 680/83
- 8 Ob 529/88
Entscheidungstext OGH 26.05.1988 8 Ob 529/88
SZ 61/133
- 6 Ob 54/99f
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 54/99f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Schwiegermutter lebt in Ehewohnung gegen den Willen eines Ehegatten. (T1)
- 4 Ob 223/02a
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 4 Ob 223/02a
Auch; nur: Das familienrechtliche Mitbenützungsrecht das der Ehefrau zusteht, gibt ihr zwar das Recht, darin ihr geltende Besuche zu empfangen; dieses Recht findet aber daran seine Grenze, daß diese Besuche die häusliche Ordnung nicht stören dürfen. (T2); Beisatz: Die gegenseitigen Verpflichtungen der Ehegatten werden weder durch die Zerrüttung der Ehe noch durch die Wegweisung eines Ehegatten beseitigt. Eine unheilbar zerrüttete Ehe ist aber nicht in demselben Maß schutzwürdig wie eine intakte Ehe. In einem solchen Fall ist das Interesse, dass die (unheilbar zerrüttete) Ehe und das - durch die Wegweisung eines Ehegatten - nur mehr teilweise vorhandene Familienleben nicht durch Besuche eines Dritten gestört werden, gegen das Interesse des Dritten abzuwägen, die Ehewohnung aufzusuchen. (T3)
- 6 Ob 40/18b
Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 40/18b
Auch; nur T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009462
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018
Dokumentnummer
JJR_19831004_OGH0002_0050OB00680_8300000_003