Rechtssatz RS0009468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009468
Entscheidungsdatum
15.12.1999
Rechtssatz
1./ Nimmt der Ehemann gegen den Willen der Ehefrau in die Ehewohnung eine Haushälterin auf, die durch ihr Betragen die Ehefrau in ihrer Frauenwürde so erheblich verletzt, daß ein weiteres Zusammensein it der Haushälterin für die Ehefrau unerträglich ist, so kann diese, auch wenn geschlechtliche Beziehungen nicht bestehen, gegen den Ehemann auf fristlose Entlassung der Haushälterin und auf Unterlassung ihrer Wiederaufnahme in die Ehewohnung und gegen die Haushälterin darauf klagen, daß sie die Wohnung verläßt und nicht wieder betritt. Das gilt insbesondere, wenn der Ehemann die Haushälterin in ihrem verletzenden Verhalten gegen die Ehefrau unterstützt oder diese nicht dagegen in Schutz nimmt.
2./ Das Recht der Ehefrau auf Leitung des Hauswesens besteht fort. Die Haushaltsführung stellt in besonderem Maße den natürlichen Wirkungsbereich der Ehefrau dar.
( U.d. BGH. v. 02.11.1955, IV ZR 98/55, FamRZ 1956 S. 50 )( U.d. BGH. v. 02.11.1955, römisch vier ZR 98/55, FamRZ 1956 S. 50 )
Entscheidungstexte
- 8 Ob 529/88
Entscheidungstext OGH 26.05.1988 8 Ob 529/88
Ähnlich; Beisatz: hier: Ehestörung durch Dritte in der Ehewohnung. (T1) = SZ 61/133
- 6 Ob 54/99f
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 54/99f
Ähnlich; Beisatz: Hier: Schwiegermutter lebt in Ehewohnung gegen den Willen eines Ehegatten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009468
Dokumentnummer
JJR_19880526_OGH0002_0080OB00529_8800000_002