Rechtssatz RS0009457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009457
Entscheidungsdatum
30.06.1982
Rechtssatz
Die Verpflichtung eines Ehegatten, allein für die Kosten des im Eigentum beider Ehegatten stehenden Hauses aufzukommen, das für die Zwecke der Ehewohnung gewidmet sein sollte, kann im Rahmen eines ausdrücklich oder konkludent abgeschlossenen rein familienrechtlichen Vertrages übernommen werden. Ein solches familienrechtliches Vertragsverhältnis endet gewöhnlich erst mit der Auflösung der Ehe und nur ausnahmsweise können wichtige Umstände auch schon während des Bestandes der Ehe dazu führen, daß etwa das Miteigentum eines solchen gemeinschaftlichen Hauses aufgehoben werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009457
Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0030OB00549_8200000_001