Rechtssatz RS0009518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009518
Geschäftszahl
5Ob535/81; 3Ob554/83
Entscheidungsdatum
29.06.1983
Norm
ABGB §96
ABGB §891
EVHGB Art8 Nr1
Rechtssatz
Bei § 96 ABGB handelt es sich um eine Vertretungsregelung, die dann, wenn beide Ehegatten gemeinsam handelnd in die Vertragsbeziehung zu dem Dritten tragen, Ware aussuchten, die ihnen bekanntgegebenen Kaufpreisbeträge akzeptierten und erklärten, daß mit Erlagschein bezahlt werde, nicht Platz greift. Vielmehr werden in diesem Fall beide Vertragspartner des Dritten und haften solidarisch.Bei Paragraph 96, ABGB handelt es sich um eine Vertretungsregelung, die dann, wenn beide Ehegatten gemeinsam handelnd in die Vertragsbeziehung zu dem Dritten tragen, Ware aussuchten, die ihnen bekanntgegebenen Kaufpreisbeträge akzeptierten und erklärten, daß mit Erlagschein bezahlt werde, nicht Platz greift. Vielmehr werden in diesem Fall beide Vertragspartner des Dritten und haften solidarisch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009518
Dokumentnummer
JJR_19811020_OGH0002_0050OB00535_8100000_002