Aus den Entscheidungsgründen:
Da die hier geltend gemachte Kaufpreisforderung der Klägerin aus von Ehegatten auf Kredit getätigten Einkäufen von Textil- und Parfumeriewaren zwischen dem 16. Juni 1976 und dem 3. August 1976 stammt, ist die Anwendbarkeit des § 96 ABGB in der seit dem 1. Jänner 1976 und daher auf diese Rechtsgeschäfte anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkung der Ehe vom 1. Juli 1975, BGBl. 412, zu erörtern. Mit dieser Bestimmung wurde die früher aus den §§ 92 und 1029 ABGB abgeleitete sogenannte Schlüsselgewalt in Abkehr von der in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Lösung, wonach jeder Ehegatte bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den gemeinsamen Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigen, auch den anderen vertritt, sofern dieser nicht dem Dritten zu verstehen gab, daß er von seinem Ehegatten nicht vertreten sein wolle, und aus solchen Vorträgen beide Ehegatten zur ungeteilten Hand haften, also einer Drittschutzregelung mit Solidarhaftung in allen Schlüsselgewaltfällen, im Sinne eines Kompromisses zwischen den schwer zu vereinenden Zielsetzungen geregelt, den Ehegatten, der den gemeinsamen Haushalt führt und der keine eigenen Einkünfte hat, vor der Inanspruchnahme durch den Dritten zu schützen, mit dem er im Rahmen der Haushaltsführung ein Rechtsgeschäft schließt, andererseits die Gläubigerrechte dieses Dritten zu wahren (vgl. RV 851 BlgNR, XIII. GP; AB 1662 BlgNR, XIII. GP, 149; Köhler in Klang[2], Ergänzungsband, 26; Rummel, Die Schlüsselgewalt nach neuem österreichischen Recht, JBl. 1976, 136; Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht, 49). Anwendungsvoraussetzungen des § 96 ABGB sind kumulativ, daß der Ehegatte, der das Rechtsgeschäft des täglichen Lebens abschließt, den gemeinsamen Haushalt der Ehegatten führt und keine - nennenswerten (Ent - Hopf, Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, 146) - Einkünfte hat, daß das Kreditgeschäft für den gemeinsamen Haushalt geschlossen wird und ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigt, und daß der andere Ehegatte dem Dritten (Vertragspartner des einen Ehegatten) nicht zu erkennen gegeben hat, daß er von seinem Ehegatten nicht vertreten sein wolle. Liegen alle diese Voraussetzungen vor und kann der Dritte aus den Umständen erkennen, daß der handelnde Ehegatte als Vertreter auftritt, haftet dem Dritten nur der andere Ehegatte. Der Vertrag kommt nur zwischen diesem und dem Dritten zustande, der handelnde Ehegatte ist - ohne daß es der Offenlegung bedürfe - Vertreter und kann selbst nicht aus dem Vertrag in Anspruch genommen werden. Kann aber der Dritte aus den Umständen nicht erkennen, daß der handelnde Ehegatte als Vertreter auftritt - Handeln im eigenen Namen wäre ihm bei allzu wörtlicher Anwendung des § 96 ABGB gar nicht möglich (Koziol, Entschuldbare Fehlleistungen des Gesetzgebers? JBl. 1976, 170) -, haftet der handelnde Ehegatte mit dem Vertretenen zur ungeteilten Hand (§ 96 letzter Satz ABGB).Da die hier geltend gemachte Kaufpreisforderung der Klägerin aus von Ehegatten auf Kredit getätigten Einkäufen von Textil- und Parfumeriewaren zwischen dem 16. Juni 1976 und dem 3. August 1976 stammt, ist die Anwendbarkeit des Paragraph 96, ABGB in der seit dem 1. Jänner 1976 und daher auf diese Rechtsgeschäfte anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkung der Ehe vom 1. Juli 1975, Bundesgesetzblatt 412, zu erörtern. Mit dieser Bestimmung wurde die früher aus den Paragraphen 92 und 1029 ABGB abgeleitete sogenannte Schlüsselgewalt in Abkehr von der in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Lösung, wonach jeder Ehegatte bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den gemeinsamen Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigen, auch den anderen vertritt, sofern dieser nicht dem Dritten zu verstehen gab, daß er von seinem Ehegatten nicht vertreten sein wolle, und aus solchen Vorträgen beide Ehegatten zur ungeteilten Hand haften, also einer Drittschutzregelung mit Solidarhaftung in allen Schlüsselgewaltfällen, im Sinne eines Kompromisses zwischen den schwer zu vereinenden Zielsetzungen geregelt, den Ehegatten, der den gemeinsamen Haushalt führt und der keine eigenen Einkünfte hat, vor der Inanspruchnahme durch den Dritten zu schützen, mit dem er im Rahmen der Haushaltsführung ein Rechtsgeschäft schließt, andererseits die Gläubigerrechte dieses Dritten zu wahren vergleiche Regierungsvorlage 851 BlgNR, römisch dreizehn. GP; Ausschussbericht 1662 BlgNR, römisch dreizehn. GP, 149; Köhler in Klang[2], Ergänzungsband, 26; Rummel, Die Schlüsselgewalt nach neuem österreichischen Recht, JBl. 1976, 136; Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht, 49). Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 96, ABGB sind kumulativ, daß der Ehegatte, der das Rechtsgeschäft des täglichen Lebens abschließt, den gemeinsamen Haushalt der Ehegatten führt und keine - nennenswerten (Ent - Hopf, Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, 146) - Einkünfte hat, daß das Kreditgeschäft für den gemeinsamen Haushalt geschlossen wird und ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigt, und daß der andere Ehegatte dem Dritten (Vertragspartner des einen Ehegatten) nicht zu erkennen gegeben hat, daß er von seinem Ehegatten nicht vertreten sein wolle. Liegen alle diese Voraussetzungen vor und kann der Dritte aus den Umständen erkennen, daß der handelnde Ehegatte als Vertreter auftritt, haftet dem Dritten nur der andere Ehegatte. Der Vertrag kommt nur zwischen diesem und dem Dritten zustande, der handelnde Ehegatte ist - ohne daß es der Offenlegung bedürfe - Vertreter und kann selbst nicht aus dem Vertrag in Anspruch genommen werden. Kann aber der Dritte aus den Umständen nicht erkennen, daß der handelnde Ehegatte als Vertreter auftritt - Handeln im eigenen Namen wäre ihm bei allzu wörtlicher Anwendung des Paragraph 96, ABGB gar nicht möglich (Koziol, Entschuldbare Fehlleistungen des Gesetzgebers? JBl. 1976, 170) -, haftet der handelnde Ehegatte mit dem Vertretenen zur ungeteilten Hand (Paragraph 96, letzter Satz ABGB).
Auf die unterschiedliche Beurteilung der an den Dritten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen (Rummel a.a.O., 138; so auch Migsch a.a.O., 49; aber Schwind, EheR[2], 76) ist hier nicht einzugehen, weil es sich bei § 96 ABGB insgesamt um eine Vertretungsregelung handelt, die dann, wenn beide Ehegatten gemeinsam handelnd in die Vertragsbeziehung zu dem Dritten traten, Ware aussuchten, die ihnen bekannt gegebenen Kaufpreisbeträge akzeptierten und erklärten, daß mit Erlagschein bezahlt werde, gar nicht Platz greift. Damit ist aber die Feststellung, daß die Beklagte damals den gemeinsamen Haushalt führte, was sie im Verfahren erster Instanz nicht einmal behauptete, und keine Einkünfte hatte, für die rechtliche Beurteilung entbehrlich. Die Revisionswerberin wendet sich auch selbst gegen die Beurteilung des Sachverhaltes nach § 96 ABGB, allerdings zur Vermeidung der daraus vom Berufungsgericht abgeleiteten Solidarhaftung und nur aus der Erwägung, daß die reichlich gekauften Waren auch in einigen Jahren von einer Person nicht selbst verbraucht werden konnten. Daß die Beklagte und ihr Ehemann innerhalb von etwa sieben Wochen Textil- und Parfumeriewaren um 81 565 S kauften, obwohl die Beklagte nach ihrer eigenen Darstellung keine Einkünfte und ihr Ehemann "nur immerhin einiges Einkommen" hatte, spricht auch gegen die Annahme von Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht überstiegen. Die Beklagte geht aber in ihrer Meinung fehl, aus der Unanwendbarkeit des § 96 ABGB auf den festgestellten Sachverhalt folge, daß sie für den Kaufpreis nicht oder nicht für den ganzen Betrag hafte. Es ist unbedenklich, daß Ehegatten, die gemeinsam als Käufer auftreten, kaufen und Zahlung mit Erlagschein zusagen, für die Erfüllung der Kaufpreisschuld solidar haften, weil sie gemeinsam dem Dritten als Vertragspartner gegenüberstehen (Rummel a.a.O., 140; RV 851 BlgNR, XIII. GP; Migsch a.a.O., 50; EvBl. 1958/344). Ob die von ihnen gekauften Waren von dem einen oder anderen Teil verwendet werden sollten, hat auf die Verpflichtung als Gesamtschuldner keinen Einfluß, zumal auch die Menge der gekauften Waren eine andere Verwendung, wie etwa die Weitergabe, annehmen ließe.Auf die unterschiedliche Beurteilung der an den Dritten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen (Rummel a.a.O., 138; so auch Migsch a.a.O., 49; aber Schwind, EheR[2], 76) ist hier nicht einzugehen, weil es sich bei Paragraph 96, ABGB insgesamt um eine Vertretungsregelung handelt, die dann, wenn beide Ehegatten gemeinsam handelnd in die Vertragsbeziehung zu dem Dritten traten, Ware aussuchten, die ihnen bekannt gegebenen Kaufpreisbeträge akzeptierten und erklärten, daß mit Erlagschein bezahlt werde, gar nicht Platz greift. Damit ist aber die Feststellung, daß die Beklagte damals den gemeinsamen Haushalt führte, was sie im Verfahren erster Instanz nicht einmal behauptete, und keine Einkünfte hatte, für die rechtliche Beurteilung entbehrlich. Die Revisionswerberin wendet sich auch selbst gegen die Beurteilung des Sachverhaltes nach Paragraph 96, ABGB, allerdings zur Vermeidung der daraus vom Berufungsgericht abgeleiteten Solidarhaftung und nur aus der Erwägung, daß die reichlich gekauften Waren auch in einigen Jahren von einer Person nicht selbst verbraucht werden konnten. Daß die Beklagte und ihr Ehemann innerhalb von etwa sieben Wochen Textil- und Parfumeriewaren um 81 565 S kauften, obwohl die Beklagte nach ihrer eigenen Darstellung keine Einkünfte und ihr Ehemann "nur immerhin einiges Einkommen" hatte, spricht auch gegen die Annahme von Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht überstiegen. Die Beklagte geht aber in ihrer Meinung fehl, aus der Unanwendbarkeit des Paragraph 96, ABGB auf den festgestellten Sachverhalt folge, daß sie für den Kaufpreis nicht oder nicht für den ganzen Betrag hafte. Es ist unbedenklich, daß Ehegatten, die gemeinsam als Käufer auftreten, kaufen und Zahlung mit Erlagschein zusagen, für die Erfüllung der Kaufpreisschuld solidar haften, weil sie gemeinsam dem Dritten als Vertragspartner gegenüberstehen (Rummel a.a.O., 140; Regierungsvorlage 851 BlgNR, römisch dreizehn. GP; Migsch a.a.O., 50; EvBl. 1958/344). Ob die von ihnen gekauften Waren von dem einen oder anderen Teil verwendet werden sollten, hat auf die Verpflichtung als Gesamtschuldner keinen Einfluß, zumal auch die Menge der gekauften Waren eine andere Verwendung, wie etwa die Weitergabe, annehmen ließe.
Schließlich hat das Berufungsgericht auch den Bestand der Gegenforderung ohne Rechtsirrtum verneint. Feststellungsmängel als Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung liegen insoweit nicht vor. Die Beklagte hat nur behauptet, ihr damaliger Ehemann habe durch betrügerische Fälschung des auf 5000 S lautenden Überweisungsauftrages auf 105 000 S ihren Vater geschädigt, aus dessen Vermögen solcherart ein Betrag von 100 000 S gegen seinen Willen der Klägerin zugekommen sei. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, die Überzahlung an Reinhard G zurückzustellen. Ihr Vater habe ihr seinen Rückforderungsanspruch abgetreten.
Der Kondiktionsanspruch setzt aber eine rückgängig zu machende, ungerechtfertigte Vermögensverschiebung voraus (Koziol - Welser, Grundriß[5] I, 322). Daran fehlt es hier. Die Zahlung von 105 000 S ging auf dem Konto der Klägerin mit dem Vermerk "Rechnung G" ein. Sie durfte daher den nicht durch die bei Zahlungseingang bestandene Kaufpreisschuld und den Kaufpreis für die sogleich wieder neu gekauften Waren aufgebrauchten Restbetrag mit den Begünstigten abrechnen, auch wenn im Überweisungsauftrag der Vater der Beklagten als Einzahler angeführt war. Da die Klägerin schon nach den Behauptungen der Beklagten an der angeblichen betrügerischen Vorgangsweise des Reinhard G keinen Anteil hatte und davon nicht wissen konnte, hat sich der Geschädigte an den zu halten, der ihm den Überweisungsauftrag herausgelockt hat und dem dieser offenbar anvertraut war, so daß eine Verfälschung des Betrages möglich wurde. Schon daran scheitert der angeblich der Beklagten abgetretene Anspruch ihres Vaters gegen die Klägerin (vgl. SZ 27/221).Der Kondiktionsanspruch setzt aber eine rückgängig zu machende, ungerechtfertigte Vermögensverschiebung voraus (Koziol - Welser, Grundriß[5] römisch eins, 322). Daran fehlt es hier. Die Zahlung von 105 000 S ging auf dem Konto der Klägerin mit dem Vermerk "Rechnung G" ein. Sie durfte daher den nicht durch die bei Zahlungseingang bestandene Kaufpreisschuld und den Kaufpreis für die sogleich wieder neu gekauften Waren aufgebrauchten Restbetrag mit den Begünstigten abrechnen, auch wenn im Überweisungsauftrag der Vater der Beklagten als Einzahler angeführt war. Da die Klägerin schon nach den Behauptungen der Beklagten an der angeblichen betrügerischen Vorgangsweise des Reinhard G keinen Anteil hatte und davon nicht wissen konnte, hat sich der Geschädigte an den zu halten, der ihm den Überweisungsauftrag herausgelockt hat und dem dieser offenbar anvertraut war, so daß eine Verfälschung des Betrages möglich wurde. Schon daran scheitert der angeblich der Beklagten abgetretene Anspruch ihres Vaters gegen die Klägerin vergleiche SZ 27/221).