Rechtssatz RS0009519
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009519
Geschäftszahl
8Ob228/64; 5Ob535/81
Entscheidungsdatum
20.10.1981
Rechtssatz
Ankauf von Kleidungsstücken und Wäsche durch die Ehegattin; keine Haftung des Ehemannes aus der Schlüsselgewalt der Ehefrau, wenn der Aufwand, der zur Bezahlung des Kaufpreises notwendig ist, mit dem Stand und Einkommen des Ehemannes in keinem Einklang steht. Stützt der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich auf die Verpflichtung der Schlüsselgewalt seiner Frau, dann ist nicht zu untersuchen, ob der Klagsanspruch etwa aus dem Grunde des § 1042 ABGB erhoben werden könnte.Ankauf von Kleidungsstücken und Wäsche durch die Ehegattin; keine Haftung des Ehemannes aus der Schlüsselgewalt der Ehefrau, wenn der Aufwand, der zur Bezahlung des Kaufpreises notwendig ist, mit dem Stand und Einkommen des Ehemannes in keinem Einklang steht. Stützt der Kläger seinen Anspruch ausdrücklich auf die Verpflichtung der Schlüsselgewalt seiner Frau, dann ist nicht zu untersuchen, ob der Klagsanspruch etwa aus dem Grunde des Paragraph 1042, ABGB erhoben werden könnte.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 228/64
Entscheidungstext OGH 08.09.1964 8 Ob 228/64
- 5 Ob 535/81
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 535/81
Ähnlich; nur: Ankauf von Kleidungsstücken und Wäsche durch die Ehegattin; keine Haftung des Ehemannes aus der Schlüsselgewalt der Ehefrau, wenn der Aufwand, der zur Bezahlung des Kaufpreises notwendig ist, mit dem Stand und Einkommen des Ehemannes in keinem Einklang steht. (T1) = SZ 54/148
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0009519
Dokumentnummer
JJR_19640908_OGH0002_0080OB00228_6400000_001