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Rechtssatz RS0009564×

Rechtssatz RS0009564

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009564

Entscheidungsdatum

31.07.2019

Rechtssatz

Die für das Unterhaltsrecht allgemein anerkannte "Anspannungstheorie" erfordert es, daß der Unterhaltspflichtige auf andere Weise ein Einkommen zu erzielen versucht, wenn die ihm zufließenden Einkünfte für längere Zeit durch Aufwendungen aufgezehrt werden und er aus diesem Grund keinen Unterhalt leisten kann. Ebenso sind Fälle denkbar, in denen etwas anderes gilt, weil etwa dem Unterhaltspflichtigen ein Vermögen zur Verfügung stand, das er zur Schaffung der Einkommensquelle hätte heranziehen können, und er daher ein Darlehen nicht hätte aufnehmen müssen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 58/89
    Entscheidungstext OGH 18.04.1989 10 ObS 58/89
    Veröff: SSV - NF 3/43
  • 6 Ob 2319/96i
    Entscheidungstext OGH 07.11.1996 6 Ob 2319/96i
    nur: Die für das Unterhaltsrecht allgemein anerkannte "Anspannungstheorie" erfordert es, daß der Unterhaltspflichtige auf andere Weise ein Einkommen zu erzielen versucht, wenn die ihm zufließenden Einkünfte für längere Zeit durch Aufwendungen aufgezehrt werden und er aus diesem Grund keinen Unterhalt leisten kann. (T1)
  • 2 Ob 295/00x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 295/00x
    Vgl auch; Beisatz: Die Sorgfalt eines pflichtbewussten Unterhaltspflichtigen gebietet unter Umständen sogar die Heranziehung zumutbarerweise verwertbaren Vermögens zur Unterhaltsleistung; bei sorgfaltswidriger Verwendung des Vermögensstammes ist auch bereits verbrauchtes (hypothetisches) Vermögen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T2); Veröff: SZ 73/179
  • 7 Ob 210/17h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
    Auch
  • 7 Ob 112/18y
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 112/18y
    Vgl
  • 5 Ob 92/19v
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 92/19v
    Beisatz: Hier: Antrag auf Familienbonos Plus. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009564

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Dokumentnummer

JJR_19890418_OGH0002_010OBS00058_8900000_002