Rechtssatz RS0009564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009564
Entscheidungsdatum
31.07.2019
Rechtssatz
Die für das Unterhaltsrecht allgemein anerkannte "Anspannungstheorie" erfordert es, daß der Unterhaltspflichtige auf andere Weise ein Einkommen zu erzielen versucht, wenn die ihm zufließenden Einkünfte für längere Zeit durch Aufwendungen aufgezehrt werden und er aus diesem Grund keinen Unterhalt leisten kann. Ebenso sind Fälle denkbar, in denen etwas anderes gilt, weil etwa dem Unterhaltspflichtigen ein Vermögen zur Verfügung stand, das er zur Schaffung der Einkommensquelle hätte heranziehen können, und er daher ein Darlehen nicht hätte aufnehmen müssen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 58/89
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 10 ObS 58/89
Veröff: SSV - NF 3/43
- 6 Ob 2319/96i
Entscheidungstext OGH 07.11.1996 6 Ob 2319/96i
nur: Die für das Unterhaltsrecht allgemein anerkannte "Anspannungstheorie" erfordert es, daß der Unterhaltspflichtige auf andere Weise ein Einkommen zu erzielen versucht, wenn die ihm zufließenden Einkünfte für längere Zeit durch Aufwendungen aufgezehrt werden und er aus diesem Grund keinen Unterhalt leisten kann. (T1)
- 2 Ob 295/00x
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 295/00x
Vgl auch; Beisatz: Die Sorgfalt eines pflichtbewussten Unterhaltspflichtigen gebietet unter Umständen sogar die Heranziehung zumutbarerweise verwertbaren Vermögens zur Unterhaltsleistung; bei sorgfaltswidriger Verwendung des Vermögensstammes ist auch bereits verbrauchtes (hypothetisches) Vermögen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T2); Veröff: SZ 73/179
- 7 Ob 210/17h
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
Auch
- 7 Ob 112/18y
Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 112/18y
Vgl
- 5 Ob 92/19v
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 92/19v
Beisatz: Hier: Antrag auf Familienbonos Plus. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009564
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Dokumentnummer
JJR_19890418_OGH0002_010OBS00058_8900000_002