Rechtssatz RS0009586
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009586
Entscheidungsdatum
08.04.1981
Rechtssatz
Daß der unterhaltspflichtige Gemeinschuldner, der im Unternehmen seiner Lebensgefährtin arbeitet, weder von ihr einen Gehalt bezieht noch aus der Konkursmasse gemäß § 5 KO für seinen und den Unterhalt derjenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, Mittel erhält, ist auf die Rechtsgrundlage seiner Unterhaltsverpflichtung ohne Einfluß.Daß der unterhaltspflichtige Gemeinschuldner, der im Unternehmen seiner Lebensgefährtin arbeitet, weder von ihr einen Gehalt bezieht noch aus der Konkursmasse gemäß Paragraph 5, KO für seinen und den Unterhalt derjenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, Mittel erhält, ist auf die Rechtsgrundlage seiner Unterhaltsverpflichtung ohne Einfluß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009586
Dokumentnummer
JJR_19810408_OGH0002_0010OB00535_8100000_001