Rechtssatz RS0009606
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009606
Entscheidungsdatum
10.10.1983
Rechtssatz
Bei Beteiligung an einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft wie insbesondere einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der Ehegatte Gesellschafter, seine Ansprüche beurteilen sich nach Gesellschaftsrecht, was einen Anspruch nach § 98 ABGB ausschließt (Schwind, Komm. zum österreichischen Eherecht 2 89; vgl auch Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 100).Bei Beteiligung an einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft wie insbesondere einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der Ehegatte Gesellschafter, seine Ansprüche beurteilen sich nach Gesellschaftsrecht, was einen Anspruch nach Paragraph 98, ABGB ausschließt (Schwind, Komm. zum österreichischen Eherecht 2 89; vergleiche auch Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 100,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009606
Dokumentnummer
JJR_19831010_OGH0002_0010OB00630_8300000_001