Rechtssatz RS0009656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009656
Entscheidungsdatum
15.03.1984
Rechtssatz
Solange nicht andere - ausdrückliche oder konkludente - Vereinbarungen zwischen den Parteien feststehen, ist davon auszugehen, daß der Vater mit den zum Unterhalt des Kindes, das als sein eheliches galt, erbrachten Leistungen, seine eigene, diesem Kind gegenüber bestehende Unterhaltspflicht erfüllt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009656
Dokumentnummer
JJR_19840315_OGH0002_0060OB00529_8400000_003