Aus der Begründung:
Die Adäquanz einer Ursache ist nicht schon dann zu verneinen, wenn eine weitere Ursache, die auch in einem vorsätzlichen Handeln des Geschädigten liegen kann, hinzutritt, sondern nur, wenn die weitere Ursache und der dadurch bedingte Geschehensablauf außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag bzw. nach der Lebenserfahrung nicht damit zu rechnen war (vgl. JBl. 1974, 372 ua.). Davon kann hier nicht gesprochen werden. Es gehört im Gegenteil mit Rücksicht auf die den Ehegatten, für dessen Vaterschaft die Vermutung des § 138 ABGB spricht, treffende Unterhaltspflicht (vgl. JBl. 1961, 415 ua.) zum typischen Geschehensablauf, daß der Kläger die Unterhaltsleistungen für den mj. Hanspeter erbrachte.Die Adäquanz einer Ursache ist nicht schon dann zu verneinen, wenn eine weitere Ursache, die auch in einem vorsätzlichen Handeln des Geschädigten liegen kann, hinzutritt, sondern nur, wenn die weitere Ursache und der dadurch bedingte Geschehensablauf außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag bzw. nach der Lebenserfahrung nicht damit zu rechnen war vergleiche JBl. 1974, 372 ua.). Davon kann hier nicht gesprochen werden. Es gehört im Gegenteil mit Rücksicht auf die den Ehegatten, für dessen Vaterschaft die Vermutung des Paragraph 138, ABGB spricht, treffende Unterhaltspflicht vergleiche JBl. 1961, 415 ua.) zum typischen Geschehensablauf, daß der Kläger die Unterhaltsleistungen für den mj. Hanspeter erbrachte.
Den Ausführungen der Beklagten, der Kläger habe nicht dem Kind direkt Unterhalt geleistet, sondern der Klägerin im Rahmen des Eheverhältnisses und diese habe zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind - der uneheliche Vater sei vor der Geburt des Kindes gestorben - vom Kläger einen entsprechenden Unterhalt verlangen können, weil sie den Haushalt geführt habe, kann ebenfalls nicht zugestimmt werden. Solange nicht andere - ausdrückliche oder konkludente - Vereinbarungen zwischen den Parteien feststehen, ist davon auszugehen, daß der Kläger mit den zum Unterhalt des Kindes, das als sein eheliches galt, erbrachten Leistungen, die - wie schon oben ausgeführt - durch den Ehebruch der Beklagten adäquat verursacht waren, seine eigene, diesem Kind gegenüber bestehende Unterhaltspflicht erfüllt hat. Davon, daß er keinen Schadenersatzanspruch haben könne, weil er dem Kind gar keinen Unterhalt geleistet habe, kann also keine Rede sein Die Beklagte vertritt weiters - allerdings teilweise vermischt mit Ausführungen zum Kausalzusammenhang - die Auffassung, es bestehe kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Ehebruch der Beklagten und den Kosten des Ehelichkeitsbestreitungsprozesses und den Unterhaltszahlungen des Klägers. Der Schutzbereich der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 47 EheG, 194 StGB, 44 und 90 ABGB) erfasse lediglich die Ehe als solche oder die Ehre des Partners, nicht aber die Vermögensintegrität. Das Argument, die Ehe verfolge auch vermögensrechtliche Interessen, vermöge nicht zu überzeugen. Gerade der Umstand, daß sich im Ehe- und Familienrecht auch vermögensrechtliche Regelungen fänden, sollten bei extensiven Interpretationen und Ausdehnungen des Schutzzweckes zur Vorsicht raten.Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen: Die Entscheidung hängt davon ab, ob man durch die Bestimmung des § 90 ABGB, wonach die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet sind, ausschließlich die ideellen Interessen oder auch die Vermögensinteressen der Ehepartner geschützt ansieht und ob man die Bestimmungen über die durch die Ehe begrundeten Pflichten und über die Folgen ihrer Verletzung als ausschließliche und abschließende Regelung der Frage ansieht, welche Folgen eine Verletzung der durch die Ehe begrundeten Pflichten hat. Im vorliegenden Fall hat sich die Entscheidung darauf zu beschränken, ob nach aufgelöster Ehe der frühere Ehemann gegenüber seiner früheren Ehegattin einen Ersatz von Schäden verlangen kann, die ihm durch die Führung des Bestreitungsprozesses und durch die Unterhaltsleistungen an das im Ehebruch gezeugte Kind entstanden sind. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Senates zu bejahen. Zu der im § 90 ABGB genannten umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft gehört auch die wirtschaftliche Komponente. Wenn auch die ideellen Interessen der Ehe im Vordergrund stehen, so hindert das nicht, daß auch die Vermögensinteressen der Ehegatten, die für die materielle Grundlage der Ehe von Bedeutung sein können, mit geschützt sind. Für diese Auffassung spricht, daß die Berufung auf die sittlichen Werte der Ehe nicht dazu dienen darf, dem am Ehebruch unbeteiligten Ehegatten einen Schaden aufzulasten, den der andere Ehegatte unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur ehelichen Treue verschuldet hat (vgl. Dölle, Familienrecht I 379; Boehmer in AcP 155, 192; Welser in ÖJZ 1975, 8). Diesen auch den Schutz der Vermögensinteressen der Ehegatten einschließenden Zweck der Eheschutzbestimmungen bejahen auch Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] I 162, II 19, Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts[3], 163 ff.; Rolland, 1. EheRG[2] 111 und Jayme, Die Familie im Recht der unerlaubten Handlungen, 261). Diese den Schutzzweck auf die vermögensrechtlichen Interessen ausdehnende Auffassung liegt unausgesprochenermaßen auch den Entscheidungen zugrunde, die die ehebrecherische Ehegattin (SZ 1/73) bzw. den Dritten (SZ 10/302; JBl. 1970, 573) zum Ersatz der Kosten des Bestreitungsprozesses verhalten haben. Der gegenteiligen, dem Sinne nach in der Entscheidung SZ 8/32 vertretenen Auffassung (so auch BGHZ 24, 11 und BGHZ 26, 221 f.) kann nicht beigepflichtet werden. Es findet sich aber auch kein Anhaltspunkt dafür, daß zwischen (früheren) Ehegatten ein Ersatz der hier in Frage stehenden Schäden nicht möglich wäre. Ob und welche anderen durch eine Ehestörung bewirkten materiellen Schäden zu ersetzen sind (vgl. dazu Welser aaO 8; Gernhuber aaO 164 f.; Beitzke, Familienrecht[23], 71 f.; Rolland aaO 113), braucht hier nicht untersucht werden.Den Ausführungen der Beklagten, der Kläger habe nicht dem Kind direkt Unterhalt geleistet, sondern der Klägerin im Rahmen des Eheverhältnisses und diese habe zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind - der uneheliche Vater sei vor der Geburt des Kindes gestorben - vom Kläger einen entsprechenden Unterhalt verlangen können, weil sie den Haushalt geführt habe, kann ebenfalls nicht zugestimmt werden. Solange nicht andere - ausdrückliche oder konkludente - Vereinbarungen zwischen den Parteien feststehen, ist davon auszugehen, daß der Kläger mit den zum Unterhalt des Kindes, das als sein eheliches galt, erbrachten Leistungen, die - wie schon oben ausgeführt - durch den Ehebruch der Beklagten adäquat verursacht waren, seine eigene, diesem Kind gegenüber bestehende Unterhaltspflicht erfüllt hat. Davon, daß er keinen Schadenersatzanspruch haben könne, weil er dem Kind gar keinen Unterhalt geleistet habe, kann also keine Rede sein Die Beklagte vertritt weiters - allerdings teilweise vermischt mit Ausführungen zum Kausalzusammenhang - die Auffassung, es bestehe kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Ehebruch der Beklagten und den Kosten des Ehelichkeitsbestreitungsprozesses und den Unterhaltszahlungen des Klägers. Der Schutzbereich der gesetzlichen Bestimmungen (Paragraphen 47, EheG, 194 StGB, 44 und 90 ABGB) erfasse lediglich die Ehe als solche oder die Ehre des Partners, nicht aber die Vermögensintegrität. Das Argument, die Ehe verfolge auch vermögensrechtliche Interessen, vermöge nicht zu überzeugen. Gerade der Umstand, daß sich im Ehe- und Familienrecht auch vermögensrechtliche Regelungen fänden, sollten bei extensiven Interpretationen und Ausdehnungen des Schutzzweckes zur Vorsicht raten.Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen: Die Entscheidung hängt davon ab, ob man durch die Bestimmung des Paragraph 90, ABGB, wonach die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet sind, ausschließlich die ideellen Interessen oder auch die Vermögensinteressen der Ehepartner geschützt ansieht und ob man die Bestimmungen über die durch die Ehe begrundeten Pflichten und über die Folgen ihrer Verletzung als ausschließliche und abschließende Regelung der Frage ansieht, welche Folgen eine Verletzung der durch die Ehe begrundeten Pflichten hat. Im vorliegenden Fall hat sich die Entscheidung darauf zu beschränken, ob nach aufgelöster Ehe der frühere Ehemann gegenüber seiner früheren Ehegattin einen Ersatz von Schäden verlangen kann, die ihm durch die Führung des Bestreitungsprozesses und durch die Unterhaltsleistungen an das im Ehebruch gezeugte Kind entstanden sind. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Senates zu bejahen. Zu der im Paragraph 90, ABGB genannten umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft gehört auch die wirtschaftliche Komponente. Wenn auch die ideellen Interessen der Ehe im Vordergrund stehen, so hindert das nicht, daß auch die Vermögensinteressen der Ehegatten, die für die materielle Grundlage der Ehe von Bedeutung sein können, mit geschützt sind. Für diese Auffassung spricht, daß die Berufung auf die sittlichen Werte der Ehe nicht dazu dienen darf, dem am Ehebruch unbeteiligten Ehegatten einen Schaden aufzulasten, den der andere Ehegatte unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur ehelichen Treue verschuldet hat vergleiche Dölle, Familienrecht römisch eins 379; Boehmer in AcP 155, 192; Welser in ÖJZ 1975, 8). Diesen auch den Schutz der Vermögensinteressen der Ehegatten einschließenden Zweck der Eheschutzbestimmungen bejahen auch Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] römisch eins 162, römisch zwei 19, Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts[3], 163 ff.; Rolland, 1. EheRG[2] 111 und Jayme, Die Familie im Recht der unerlaubten Handlungen, 261). Diese den Schutzzweck auf die vermögensrechtlichen Interessen ausdehnende Auffassung liegt unausgesprochenermaßen auch den Entscheidungen zugrunde, die die ehebrecherische Ehegattin (SZ 1/73) bzw. den Dritten (SZ 10/302; JBl. 1970, 573) zum Ersatz der Kosten des Bestreitungsprozesses verhalten haben. Der gegenteiligen, dem Sinne nach in der Entscheidung SZ 8/32 vertretenen Auffassung (so auch BGHZ 24, 11 und BGHZ 26, 221 f.) kann nicht beigepflichtet werden. Es findet sich aber auch kein Anhaltspunkt dafür, daß zwischen (früheren) Ehegatten ein Ersatz der hier in Frage stehenden Schäden nicht möglich wäre. Ob und welche anderen durch eine Ehestörung bewirkten materiellen Schäden zu ersetzen sind vergleiche dazu Welser aaO 8; Gernhuber aaO 164 f.; Beitzke, Familienrecht[23], 71 f.; Rolland aaO 113), braucht hier nicht untersucht werden.