Rechtssatz RS0009654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009654
Entscheidungsdatum
15.03.1984
Rechtssatz
Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht zwischen der Zeugung des Kindes im Ehebruch und den Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte, für dessen Vaterschaft die Vermutung des § 138 ABGB spricht, mit Rücksicht auf die ihn treffende Unterhalspflicht erbringt.Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht zwischen der Zeugung des Kindes im Ehebruch und den Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte, für dessen Vaterschaft die Vermutung des Paragraph 138, ABGB spricht, mit Rücksicht auf die ihn treffende Unterhalspflicht erbringt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009654
Dokumentnummer
JJR_19840315_OGH0002_0060OB00529_8400000_002