Rechtssatz RS0009731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009731
Entscheidungsdatum
21.10.1999
Rechtssatz
Dem Benützungsberechtigten an einer Grabstelle kann keinesfalls aus dem Titel des § 364 ABGB ein Anspruch gegen den Friedhofseigentümer zustehen auf das Treffen bestimmter Vorkehrungen, weil er nicht Nachbar ist und das sogenannte Benützungsrecht des Gruftbesitzers obligatorischen Charakter hat. es kommt eine Klage analog nach § 1096 ABGB auf Vornahme jener Instandhaltungsmaßnahmen, die notwendig sind, um die Grabstelle widmungsgemäß verwenden zu können, in Betracht (Eindringen von Grundwasser in eine Gruft).Dem Benützungsberechtigten an einer Grabstelle kann keinesfalls aus dem Titel des Paragraph 364, ABGB ein Anspruch gegen den Friedhofseigentümer zustehen auf das Treffen bestimmter Vorkehrungen, weil er nicht Nachbar ist und das sogenannte Benützungsrecht des Gruftbesitzers obligatorischen Charakter hat. es kommt eine Klage analog nach Paragraph 1096, ABGB auf Vornahme jener Instandhaltungsmaßnahmen, die notwendig sind, um die Grabstelle widmungsgemäß verwenden zu können, in Betracht (Eindringen von Grundwasser in eine Gruft).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 356/54
Entscheidungstext OGH 20.05.1954 2 Ob 356/54
SZ 27/143
- 2 Ob 219/99s
Entscheidungstext OGH 21.10.1999 2 Ob 219/99s
Vgl auch; Beisatz: Die Grundsatzregel des § 1096 Abs 1 ABGB ist einer Analogie zugänglich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0009731
Dokumentnummer
JJR_19540520_OGH0002_0020OB00356_5400000_001