Entscheidungsgründe:
Die Vorinstanzen gingen - zusammengefaßt - von folgendem Sachverhalt aus:
Der Kläger ist Rechtsanwalt und war als solcher langjähriger Vertreter des Wiener Künstlers Gerhard B*****. Dieser hat dem Kläger zur Abdeckung offener und den Klagsbetrag übersteigender Kostenforderungen seine Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten.
Gerhard B***** betrieb in der Wiener Innenstadt die sog "Fledermausbar". Am 1. 7. 1987 (von B***** unterfertigt am 28. 8.
1987) schloß er mit dem Beklagten, einem langjährigen Bekannten,
einen "Vertrag betreffend den Verkauf der Fledermausbar". Danach
wurde vereinbart, daß das genannte Lokal "in den Besitz" des
Beklagten übergeht und sich dieser bereit erklärt (Punkt 4.), "bis
ans Lebensende des Herrn B***** diesem eine Summe von S 10.000,--
monatlich zu bezahlen. Mit dem Ableben des Empfängers erlischt diese
Verpflichtung und die Fledermausbar mit sämtlichem darin befindlichen
Inventar sowie den Mietrechten geht in den Besitz des [Beklagten]
über. Jede künstlerische oder sonstige Mitarbeit des Herrn B***** im
Betrieb der Fledermausbar ist gesondert zu honorieren und ist nicht
Gegenstand dieses Vertrages [Punkt 5.] ... als Sicherstellung für
obgenannte Verpflichtungen übergibt [der Beklagte] einen Wechsel in
der Höhe von S 150.000,-- ... Dieser Wechsel wird automatisch fällig,
wenn eine beliebige der obigen Verpflichtungen nicht eingehalten wird. Gleichzeitig erlischt dieser Vertrag und sämtliche bis dahin geleisteten Zahlungen werden gegenstandslos [Punkt 6.]. Sämtliche Zahlungen des [Beklagten] an Herrn B***** sind wertgesichert und indexgebunden [Punkt 7.]. ... Die Zahlungen erfolgen ab 1. 9. 1987 [Punkt 9.]."
Darüber hinaus wurde am selben Tag noch ein weiteres "schriftliches Abkommen" zwischen dem Beklagten und Gerhard B*****, datiert mit 30. 6. 1987, geschlossen, wonach der Beklagte ab 1. 9. 1987 die Fledermausbar "in eigener Regie betreiben wird" und "Herrn B***** als künstlerischen Konsulenten auf Lebenszeit für ein Honorar von S 40.000,-- monatlich engagiert. Herr B***** ist nicht verpflichtet, allabendlich im Lokal anwesend zu sein. Sollte Herr B***** in Person vor dem Publikum der Fledermausbar auftreten, wird dies gesondert honoriert. Dieses Abkommen ist nicht kündbar und gilt solange [der Beklagte] das Lokal betreibt. Das oberwähnte Honorar ist wertgesichert und indexgebunden zum Stand des Vertragsabschlusses."
Beide Vertragsteile gingen bei Abschluß dieser Vereinbarungen davon aus, daß Gerhard B***** mit dem Betrieb der Bar (weiterhin) in Verbindung stehen sollte, dh daß sein Name und künstlerischer Ruf mit dem Begriff der Fledermausbar nach außen weiterhin in Verbindung gebracht würde. In diesem Sinne hatte B***** dem Beklagten im Rahmen der vorvertraglichen Gespräche zugesagt, dem Betrieb verbunden zu bleiben, seine künstlerischen Verbindungen und seinen künstlerischen Ruf für den Betrieb einzusetzen und dem Beklagten beim Betrieb zu helfen, ua auch durch zeitweise persönliche publikumswirksame Anwesenheit.
Die Zweiteilung der wiedergegebenen beiden Verträge vom 1. 7. 1987 - welche von den Parteien jedoch als "einheitlicher Vertrag" betrachtet wurden - war zwischen den beteiligten Personen ausschließlich aus steuerschonenden Motiven geschehen, da aufgrund bereits rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide gegen Gerhard B***** Exekutionen anhängig waren, und das im "Zusatzabkommen" (welches nach den Vorstellungen der Vertragsparteien "integrierender Bestandteil" des erstgenannten Abkommens sein sollte) ausgeworfene lebenslängliche Konsulentenhonorar von S 40.000,-- B***** ungeschmälert zufließen sollte.
Ab 25. 9. 1987 wirkte Gerhard B***** in der Feldermausbar noch in einem Kabarettstück mit, dessen Vorstellungen im Februar 1988 endeten. B***** teilte dem Beklagten zu dieser Zeit mit, daß er im Frühjahr in die USA auf Urlaub verreisen und erst im Herbst 1988 nach Österreich zurückkehren wolle, wobei ins Auge gefaßt war, daß B***** dann im Lokal dem Publikum Filmausschnitte präsentieren und kommentieren sollte.
Bis März 1988 hatte der Beklagte B***** in mehreren Teilbeträgen insgesamt S 600.000,-- ausbezahlt, wodurch die monatlichen Zahlungen von S 50.000,-- bis Ende August 1988 als Vorausleistung erfüllt wurden. Als dem Beklagten ab Mitte September 1988 bewußt war, daß B*****, der inzwischen in Österreich zur Verhaftung ausgeschrieben war, im Herbst nicht wie angekündigt zurückkehren werde, stellte er zunächst seine Geldleistungen ein. Dem Beklagten waren damals weder Anschrift noch Aufenthaltsort Bronners in den USA bekannt und auch sein damaliger Rechtsvertreter, der nunmehrige Kläger, war nicht bereit, diese bekanntzugeben. Anfang 1989 entschloß sich der Beklagte daher, jenen Teil des Vertrages betreffend das Konsulentenhonorar von S 40.000,-- pro Monat durch Abschicken eines eingeschriebenen Kündigungsschreibens an die (vormalige) Zustelladresse des Gerhard B***** in Wien aufzukündigen. Zuvor schickte der Beklagte einen "Testbrief" (leerer Umschlag) dort hin, um die Zustellfähigkeit der Adresse zu prüfen. Durch einen Nachsendeauftrag an die Post wurden sämtliche Postsendungen an B***** an die Kanzlei des Klägers weitergeleitet.
Daß der Beklagte dann "den Vertrag im Jahr 1989 aufkündigte" kann nicht festgestellt werden.
Von der anläßlich eines Wasserschadens im Jahr 1989 in der Fledermausbar von der Versicherung an den Kläger (als Rechtsfreund des Beklagten) ausbezahlten Versicherungsleistung in Höhe von S 248.391,93 leitete der Kläger an den Beklagten nur S 52.000,-- weiter und rechnete den Differenzbetrag auf die "vermeintlich" offene Forderung des Gerhard B***** an. Zwischen 1989 und 1991 haben sich sowohl der Beklagte als auch der Kläger erfolglos bemüht, den Betrieb durch einen Weiterverkauf zu verwerten.
Am 8. 1. 1991 teilte der Kläger dem Beklagten schriftlich mit, daß seit Februar 1988 keine Zahlungen mehr geleistet worden seien, er daher gemäß Punkt 6. des Vertrages vom 1. 7. 1987 diesen als "automatisch aufgelöst" erachte und daher die Übergabe der Schlüssel der Bar binnen 8 Tagen zu seinen Handen wünsche. Der Beklagte hat auf dieses Schreiben nicht reagiert. Am 6. 5. 1992 und 4. 6. 1992 überwies allerdings der Beklagte jeweils S 10.000,-- an den Kläger, welche Überweisungen als "Leibrentenzahlungen an B*****" gewidmet waren. Mit Bescheid des Finanzamtes M***** vom 26. 11. 1992 wurden die Forderungen B***** gegen den Beklagten aufgrund des Vertrages über den "Verkauf" der Fledermausbar gepfändet; in der Folge bezahlte der Beklagte daher (zu Handen dieses Finanzamtes) am 14. 7. 1993 S 39.225,-- und seit dem 1. 8. 1993 monatlich S 10.000,--.
Zum Stichtag 1. 7. 1987 (Datum der Vertragsabschlüsse) betrug der Unternehmenswert der Fledermausbar "mit B*****" ohne Mietwert S 4,8 Mio, mit Mietwert S 5,2 Mio, wobei in der zuletzt genannten Variante "ein aktiver Bilanzansatz in der Differenz zwischen angemessenem Hauptzins und tatsächlich vom Vermieter verrechneten Hauptmietzins im Substanzwert berücksichtigt ist". Der Unternehmenswert "ohne B*****" ohne Mietwert betrug zum genannten Stichtag Null, mit Mietwert S 1,266.000,--. Der versicherungsmathematische Rentenwert für Gerhard B***** zum selben Stichtag betrug für die "S 10.000,-- pro Monat Jahresrente" rund S 1 Mio, für die "S 40.000,-- pro Monat Jahresrente" hingegen rund S 4,2 Mio. Insgesamt ergibt sich daher ein versicherungsmathematischer Rentenwert von S 5,2 Mio.
Mit der am 15. 1. 1992 eingebrachten Klage stellte der Kläger (unter Hinweis auf die bereits einleitend wiedergegebene Forderungsabtretung samt Zahlungseinstellungen durch den Beklagten) das Begehren auf Zahlung von zunächst S 519.200,17 samt 4 % Zinsen seit Klagstag. Da der Beklagte die offene Forderung des Gerhard B***** noch 1991 anerkannt habe, liege keine Verjährung vor. Im weiteren Verfahren wurde dieses Klagebegehren mehrfach auf zuletzt S 5,825.922,24 samt "gestaffelten Zinsen" (ohne diese näher zu präzisieren) ausgedehnt (ON 44).
Darüber hinaus wurde mit Schriftsatz vom 15. 6. 1998 (im zweiten Rechtsgang nach Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes) noch vorgebracht (ON 43), daß eine Teilkündigung bloß der Konsulentenverpflichtung, welche im übrigen schon mangels Zustellung nicht wirksam erfolgt sei, auch deshalb unzulässig gewesen wäre, weil beide Vertragsteile die Verträge über den Unternehmenskauf gegen Leibrente und über die Konsulentenverpflichtung als Einheit betrachtet hätten. Da der Beklagte ab Juni 1998 den Charakter des Unternehmens erheblich, nämlich im Sinne eines Jazz- bzw reinen Barbetriebs, geändert habe und das Lokal sodann sogar überhaupt gesperrt habe, hätten die Voraussetzungen für eine sinnvolle Konsulententätigkeit B***** (welche grundsätzlich auch aus dem Ausland erbringbar gewesen wäre), gefehlt. Der Vertrag sei durch die Auflösungserklärung (des Klägers namens B*****) vom 1. 8. 1991 aufgelöst worden, sodaß der Beklagte zur Rückabwicklung verpflichtet sei, was aber durch die geschilderte Veränderung des Betriebes nicht mehr möglich sei. Da der Beklagte für die Verpachtung des Unternehmens auch "ohne B*****" monatlich S 80.000,-- erzielt habe, sei der monatliche Leibrentenbetrag von S 50.000,-- auch ohne persönliche Anwesenheit Bronners angemessen, woraus folge, daß dessen persönliche Anwesenheit nicht preisbestimmend gewesen sei. Das Begehren werde daher - Punkt 7. und 8. dieses Schriftsatzes - nicht nur auf Vertrag, sondern auch auf dessen Auflösung und den Grund des Schadenersatzes und der Bereicherung gestützt, weil der Beklagte das Unternehmen trotz Auflösungserklärung per 8. 1. 1991 nicht zurückgestellt, jedoch laufend daraus Nutzen gezogen habe, der das Ausmaß der Leibrente und Wertsicherung von monatlich S 50.000,-- überstiegen habe. Durch die endgültige Vereitelung der Rückabwicklung werde anstelle derselben "bei Identität der Sachverhaltsgrundlage" ein Schadenersatz-, Bereicherungs- oder Verwendungsanspruch zumindest in der Höhe des Klagsbetrages geltend gemacht. "Daher" stellte der Kläger im selben Schriftsatz auch ein "neues Alternativbegehren" (Streitwert S 1,8 Mio) des Inhalts, daß die beklagte Partei "in eventu" schuldig sei, der klagenden Partei "auf deren Lebensdauer [gemeint wohl: des Gerhard B*****] ab 1. 2. 1988 monatlich S 50.000,-- samt staffelweisen 4 % Zinsen bei sonstiger Exekution zu bezahlen; darauf sind die seit Juli 1988 im Wege der Forderungspfändung an das Finanzamt bezahlten Beträge von monatlich S 10.000,-- anzurechnen".
Der Beklagte bestritt das gesamte Klagebegehren und sprach sich überdies zu den Punkten 7. und 8. des wiedergegebenen Schriftsatzes in der letzten Streitverhandlung gegen das (neue) Vorbringen unter Hinweis auf das Vorliegen einer unzulässigen Klagsänderung aus (ON 44).
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten (im zweiten Rechtsgang) - insoweit unbekämpft und damit rechtskräftig - zur Zahlung von S 284.383,07 samt 4 % Zinsen seit 15. 1. 1992 und wies das Mehrbegehren von S 5,541.539,17 (ohne Zinsen) sowie das "Eventualbegehren" ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß der zwischen Bronner und dem Beklagten zustandegekommene Vertrag als Unternehmenskaufvertrag gegen Leibrente zu qualifizieren sei, wobei "gewisse Elemente auch für einen Pachvertrag sprechen". Der in der Gesamtheit maßgeblichen Leistung des Beklagten von zusammen S 50.000,-- monatlich seien zwei unterschiedliche Leistungen seines Vertragspartners gegenübergestanden, und zwar einerseits die Hauptleistung des Unternehmensverkaufs der Fledermausbar und andererseits die nicht näher spezifizierte Konsulententätigkeit des Gerhard B*****, welche - da sie eindeutig preisbestimmenden Charakter gehabt habe und ja auch im Vertrag zugesagt worden sei - als selbständige Nebenpflicht beurteilt werden könne. Das Unterbleiben der Erfüllung derselben sei B***** anzulasten, weil dieser von seinem Auslandsaufenthalt nicht mehr zurückgekehrt sei. Für die Monate, in denen B***** sohin dieser Nebenpflicht nicht nachgekommen sei, sei der Pachtzins bzw die Leibrente (je nach rechtlicher Qualifikation des Geschäftes) entsprechend anzupassen. Zumindest ab Mitte September 1988 sei seitens B***** Teilunmöglichkeit ("subjektive Unmöglichkeit der Leistung") eingetreten; weil der Beklagte am Aufrechterhalten des restlichen Vertrages Interesse gehabt habe, sei ihm das Recht auf teilweisen Rücktritt vom Vertrag, nämlich hinsichtlich des Teiles, der als Gegenleistung für die Konsulententätigkeit B***** bestimmt gewesen sei, zugestanden. Der Beklagte habe gemäß § 921 ABGB aber auch das Recht, das Erfüllungsinteresse zu fordern ("Differenzanspruch"). Jedenfalls ab August 1988 sei der Beklagte damit nicht mehr verpflichtet gewesen, die auf die Konsulententätigkeit Bronners entfallenden S 40.000,-- monatlich zu leisten. Hinsichtlich der restlichen S 10.000,-- pro Monat seien die Monate September bis Dezember 1988, die Jahre 1989 bis 1992 sowie Jänner bis Juli 1993 offen; danach seien die Zahlungen an das Finanzamt erfolgt. Bezüglich der Monate September bis Dezember 1988 und Jänner 1989 sei der Anspruch des Klägers jedoch verjährt (wiederkehrende Leistung nach § 1480 ABGB). Auf die restlich bestehenden Ansprüche in Höhe von insgesamt S 540.000,-- seien Leistungen des Beklagten in Höhe von S 255.616,93 (S 196.391,93 Versicherungsleistung aus Wasserschaden; diverse direkte Zahlungen) anzurechnen, sodaß letztlich ein Zuspruchsbetrag von S 284.383,07 verbleibe.Das Erstgericht verurteilte den Beklagten (im zweiten Rechtsgang) - insoweit unbekämpft und damit rechtskräftig - zur Zahlung von S 284.383,07 samt 4 % Zinsen seit 15. 1. 1992 und wies das Mehrbegehren von S 5,541.539,17 (ohne Zinsen) sowie das "Eventualbegehren" ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß der zwischen Bronner und dem Beklagten zustandegekommene Vertrag als Unternehmenskaufvertrag gegen Leibrente zu qualifizieren sei, wobei "gewisse Elemente auch für einen Pachvertrag sprechen". Der in der Gesamtheit maßgeblichen Leistung des Beklagten von zusammen S 50.000,-- monatlich seien zwei unterschiedliche Leistungen seines Vertragspartners gegenübergestanden, und zwar einerseits die Hauptleistung des Unternehmensverkaufs der Fledermausbar und andererseits die nicht näher spezifizierte Konsulententätigkeit des Gerhard B*****, welche - da sie eindeutig preisbestimmenden Charakter gehabt habe und ja auch im Vertrag zugesagt worden sei - als selbständige Nebenpflicht beurteilt werden könne. Das Unterbleiben der Erfüllung derselben sei B***** anzulasten, weil dieser von seinem Auslandsaufenthalt nicht mehr zurückgekehrt sei. Für die Monate, in denen B***** sohin dieser Nebenpflicht nicht nachgekommen sei, sei der Pachtzins bzw die Leibrente (je nach rechtlicher Qualifikation des Geschäftes) entsprechend anzupassen. Zumindest ab Mitte September 1988 sei seitens B***** Teilunmöglichkeit ("subjektive Unmöglichkeit der Leistung") eingetreten; weil der Beklagte am Aufrechterhalten des restlichen Vertrages Interesse gehabt habe, sei ihm das Recht auf teilweisen Rücktritt vom Vertrag, nämlich hinsichtlich des Teiles, der als Gegenleistung für die Konsulententätigkeit B***** bestimmt gewesen sei, zugestanden. Der Beklagte habe gemäß Paragraph 921, ABGB aber auch das Recht, das Erfüllungsinteresse zu fordern ("Differenzanspruch"). Jedenfalls ab August 1988 sei der Beklagte damit nicht mehr verpflichtet gewesen, die auf die Konsulententätigkeit Bronners entfallenden S 40.000,-- monatlich zu leisten. Hinsichtlich der restlichen S 10.000,-- pro Monat seien die Monate September bis Dezember 1988, die Jahre 1989 bis 1992 sowie Jänner bis Juli 1993 offen; danach seien die Zahlungen an das Finanzamt erfolgt. Bezüglich der Monate September bis Dezember 1988 und Jänner 1989 sei der Anspruch des Klägers jedoch verjährt (wiederkehrende Leistung nach Paragraph 1480, ABGB). Auf die restlich bestehenden Ansprüche in Höhe von insgesamt S 540.000,-- seien Leistungen des Beklagten in Höhe von S 255.616,93 (S 196.391,93 Versicherungsleistung aus Wasserschaden; diverse direkte Zahlungen) anzurechnen, sodaß letztlich ein Zuspruchsbetrag von S 284.383,07 verbleibe.
Lediglich der Kläger erhob gegen die Abweisungen seiner Mehrbegehren Berufung.
Das Berufungsgericht sprach in seinem Urteil zunächst mit Beschluß aus, daß die weiter oben bereits wiedergegebene und im vorbereitenden Schriftsatz des Klägers ON 43 vorgenommene Klagsänderung nicht zugelassen werde; darüber hinaus wurde der Berufung der klagenden Partei nicht Folge gegeben und ausgesprochen, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Zur Klagsänderung führte das Berufungsgericht aus, daß sich der Beklagte gegen diese ausgesprochen, das Erstgericht jedoch eine Beschlußfassung darüber unterlassen und auch in seiner Urteilsbegründung "in keiner Weise" auf diese weiters geltend gemachten (neuen) Anspruchsgrundlagen (Schadenersatz, Bereicherung) Bezug genommen habe. Damit erweise sich das Verfahren als mangelhaft im Sinne des § 496 Abs 1 ZPO, was jedoch vom Berufungsgericht nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle behoben werden könne. Da die als Klageänderung im Sinne des § 235 Abs 1 ZPO zu qualifizierende Stützung des Klagsanspruches auch auf Schadenersatz- und Bereicherungsrecht erst nach einer Dauer des Rechtsstreites von bereits über 6 Jahren erfolgt sei, hiefür jedoch weitere umfangreiche Erörterungen und Beweisaufnahmen erforderlich wären, sei hiedurch eine erhebliche Erschwerung und Verzögerung des Verfahrens zu besorgen, sodaß die Klagsänderung gemäß § 235 Abs 2 ZPO nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht sprach in seinem Urteil zunächst mit Beschluß aus, daß die weiter oben bereits wiedergegebene und im vorbereitenden Schriftsatz des Klägers ON 43 vorgenommene Klagsänderung nicht zugelassen werde; darüber hinaus wurde der Berufung der klagenden Partei nicht Folge gegeben und ausgesprochen, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Zur Klagsänderung führte das Berufungsgericht aus, daß sich der Beklagte gegen diese ausgesprochen, das Erstgericht jedoch eine Beschlußfassung darüber unterlassen und auch in seiner Urteilsbegründung "in keiner Weise" auf diese weiters geltend gemachten (neuen) Anspruchsgrundlagen (Schadenersatz, Bereicherung) Bezug genommen habe. Damit erweise sich das Verfahren als mangelhaft im Sinne des Paragraph 496, Absatz eins, ZPO, was jedoch vom Berufungsgericht nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle behoben werden könne. Da die als Klageänderung im Sinne des Paragraph 235, Absatz eins, ZPO zu qualifizierende Stützung des Klagsanspruches auch auf Schadenersatz- und Bereicherungsrecht erst nach einer Dauer des Rechtsstreites von bereits über 6 Jahren erfolgt sei, hiefür jedoch weitere umfangreiche Erörterungen und Beweisaufnahmen erforderlich wären, sei hiedurch eine erhebliche Erschwerung und Verzögerung des Verfahrens zu besorgen, sodaß die Klagsänderung gemäß Paragraph 235, Absatz 2, ZPO nicht zulässig sei.
In der Sache führte das Berufungsgericht rechtlich (zusammengefaßt) wie folgt aus: Die Fledermausbar habe im wesentlichen zwei für ihren Ertragswert bestimmende Faktoren gehabt, und zwar einerseits den günstigen Mietzins und andererseits die Attraktivität für das Publikum durch die Verbindung von Gerhard B***** mit dieser Bar. Das Verhältnis des Ertragswertes "mit" zu jenem "ohne B*****" betrage 1 :
4, sodaß auch eine Minderung der (Gesamt-)Leibrente von S 50.000,-- auf S 10.000,-- angemessen sei. Darüber hinaus habe sich im Verfahren gezeigt, daß der Wert der "Nebenpflicht" der Anwesenheit des Gerhard B***** wesentlich größer als der gesamte übrige Wert des Betriebes und damit der eigentliche wertbestimmende Faktor gewesen sei. Einer besonderen Aufforderung des Beklagten zur "Erbringung der Präsenz" B***** habe es nicht bedurft; eine solche sei später auch nicht angeboten worden, weil sie unmöglich gewesen sei. Zwar seien die Leibrentenzahlungen - wobei die rechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Unternehmenskaufvertrag oder Pachtvertrag, jeweils gegen Leibrente, vom Berufungsgericht letztlich offengelassen wurde - für September und Dezember 1988 sowie Jänner 1989 nicht verjährt, weil ja bereits 1989 die Aufrechnung mit den Ansprüchen des Beklagten aus dem Versicherungsfall erfolgt sei, wobei die Forderungen aus dem Vertrag jedenfalls seit November 1992 gepfändet seien. Insgesamt seien daher nur die Leibrentenzahlung von September 1988 bis Oktober 1992 maßgeblich, sohin 50 Monatsraten, zusammen also S 500.000,--. Ziehe man die angerechneten S 196.391,93 (Versicherungsleistung) und die Zahlungen von S 20.000,-- für Mai und Juni 1992 ab, so ergebe sich ein Betrag von S 283.609,07, der unter dem zugesprochenen Betrag von S 284.383,07 liege; dadurch könne sich jedoch nur der Beklagte, nicht aber der Kläger beschwert erachten.
Die ordentliche Revision wurde mit der Begründung für zulässig erklärt, daß "soweit ersichtlich eine Entscheidung des Höchstgerichtes zur Frage, ob bei teilweiser Unmöglichkeit einer im Zusammenhang mit einer Unternehmensveräußerung (Verpachtung) den Unternehmenswert mitbestimmenden, nicht substiuierbaren Nebenleistung die Ermittlung des auf diese Nebenleistung enfallenden Äquivalentes durch den Vergleich der Werte des Unternehmens 'mit' und 'ohne' diese Nebenleistung zu erfolgen hat, nicht vorliegt."
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die "Vorurteile" im Sinne einer gänzliche Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge (an die erste bzw zweite Instanz) gestellt. Im Rechtsmittel wird dabei auch die Nichtzulassung der Klageänderung durch das Berufungsgericht gesondert bekämpft.
Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der primär der Antrag gestellt wird, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, diesem keine Folge zu geben.