Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei bestellte im Herbst 1994 bei der Firma G***** GmbH (in der Folge: G*****) 500 Satelitenempfangsanlagen, die jeweils aus einem Parabolspiegel, einer Antenne und einem Receiver bestanden. Die Anlagen waren für das Weihnachtsgeschäft vorgesehen. G***** bestellte die Einzelteile ihrerseits bei der klagenden Partei, die diese Teile aus dem Ausland importierte. Der geschäftsführende Gesellschafter der klagenden Partei, Jörg G*****, war zugleich Mehrheitseigentümer von G*****, ließ allerdings seine Anteile von deren Geschäftsführer Michael O***** treuhändig halten. Bei G***** kam es in der Folge zu Auslieferungsschwierigkeiten. G***** hatte große finanzielle Probleme, die Jörg G***** bekannt waren. Er befürchtete, daß ihm G***** die bestellten Waren nicht bezahlen werde. Jörg G***** und Michael O***** kamen daher überein, daß die klagende Partei 200 der von der beklagten Partei bei G***** bestellten SAT-Receiver direkt an die beklagte Partei liefern und auch fakturieren werde. Michael O***** erklärte, er werde diesbezüglich das Einvernehmen mit der beklagten Partei herstellen.
Aufgrund dieser Absprache faxte G***** am 22. 12. 1994 an die klagende Partei, daß 200 SAT-Receiver an die beklagte Partei geliefert und fakturiert werden sollten. Jörg G***** verließ sich darauf, daß Michael O***** diese Vorgangsweise mit der beklagten Partei abgesprochen habe. Dies war aber nicht der Fall. Am 27. 12. 1994 erstellte die klagende Partei für die 200 SAT-Receiver, die sie direkt an die beklagte Partei liefern ließ, eine Rechnung mit einem Nettopreis von S 192.000,--.
Die beklagte Partei wurde davon überrascht, daß sie die Rechnung nicht von G*****, sondern von der klagenden Partei erhielt. Die beklagte Partei hielt deshalb Rücksprache mit Michael O***** und erklärte ihm, sie lege Wert darauf, daß die Rechnung von G***** ausgestellt werde, weil G***** im Gegensatz zur klagenden Partei Mitglied der R***** Einkaufs- und Werbegenossenschaft sei, weshalb der beklagten Partei seitens R***** ein Bonus zukommen werde. Michael O***** erklärte ihr, er werde sich um die Angelegenheit kümmern und sich mit der klagenden Partei ins Einvernehmen setzen. Die beklagte Partei möge die Rechnungen an die klagende Partei zurückschicken was diese dann auch tat.
In der Folge vereinbarte die beklagte Partei mit Michael O***** weiters, daß sie den Teil der Waren verspätet (in Bezug auf das Weihnachtsgeschäft) die geliefert worden war wieder an G***** zurückschicken könne und daß G***** nur den tatsächlich verkauften Teil der Ware in Rechnung stellen werde. Am 6. 3. 1995 sandte die beklagte Partei unter anderem 130 SAT-Receiver „zur Gutschrift“ an G***** zurück.
Am 7. 3. 1995 mahnte die klagende Partei, der die Vereinbarungen zwischen Michael O***** und der beklagten Partei unbekannt geblieben waren, den Rechnungsbetrag bei der beklagten Partei ein.
Noch im März 1995 kam es zum endgültigen Zerwürfnis zwischen Michael O***** und Jörg G*****. G***** mußte die von Ing. G***** gemieteten Räumlichkeiten in Wien räumen. G***** ließ dort aber die von der beklagten Partei retournierten SAT-Receiver zurück. Michael O***** wies Jörg G***** darauf hin und erklärte, daß die klagende Partei über die SAT-Receiver verfügen könne.
Nachdem die beklagte Partei die Mahnung vom 7. 3. 1995 erhalten hatte, kam es zum ersten Kontakt zwischen den Geschäftsführern der Streitteile. Johannes M*****, der Geschäftsführer der beklagten Partei, bestand darauf, daß die SAT-Receiver seitens G***** abgerechnet werden, da er sonst den Bonus bei R***** verliere. Dieses Gespräch verlief insgesamt ergebnislos.
Nach einem Treffen zwischen Johannes M***** und Michael O***** am 21. 4. 1995 stellte G***** die gelieferten und von der Beklagten verkauften 70 SAT-Receiver im Betrag von S 115.152,-- der beklagten Partei in Rechnung. Diese Rechnung wurde von der beklagten Partei in der Weise beglichen, daß damit einerseits eine Verbindlichkeit von G***** bei R***** in Höhe von S 73.455,60 abgedeckt und der Restbetrag von S 41.696,30 an G***** bezahlt wurde. Von G***** wurde keine Zahlung an die klagende Partei weitergeleitet. In der Folge wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen von G***** mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. G***** wurde liquidiert. Gegen Michael O***** wurde ein Strafverfahren eingeleitet.
Am 31. 5. 1995 mahnte die klagende Partei nochmals ihre Rechnung vom 27. 12. 1994 ein. Die beklagte Partei verweigerte aber weiterhin die Zahlung.
Die klagende Partei begehrte S 115.200,-- sA für 100 verkaufte Receiver und brachte vor, die beklagte Partei sei damit einverstanden gewesen, daß sie die SAT-Receiver der beklagten Partei direkt verrechne. Die von der beklagten Partei retournierten Receiver seien mängelfrei gewesen. G***** habe die SAT-Receiver vereinbarungswidrig der beklagten Partei verrechnet. Die Zahlung dieser Rechnung durch die beklagte Partei habe keine schuldbefreiende Wirkung gehabt. Schließlich sei die beklagte Partei durch die Annahme der gelieferte Ware bereichert, sodaß das Klagebegehren auch auf den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung und auf jeden anderen Rechtsgrund gestützt werde.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe die SAT-Receiver bei G***** bestellt. Eine andere Vereinbarung sei nicht getroffen worden. 130 SAT-Receiver seien im Einvernehmen mit G***** dieser retourniert worden. Die restlichen 70 Receiver seien der beklagten Partei von G***** in Rechnung gestellt und an diese bezahlt worden.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, S 80.640,-- samt 5 % Zinsen seit 27. 1. 1995 zu zahlen und wies das Mehrbegehren von S 34.560,-- und das Zinsenmehrbegehren ab. Die beklagte Partei habe zwar der klagenden Partei keinen Auftrag zur Lieferung der Receiver erteilt. Die beklagte Partei müsse aber die klagende Partei als Gläubigerin akzeptieren, weil sie die gelieferte Ware behalten und verkauft habe. Der klagenden Partei stehe aber nur der Kaufpreis für 70 Receiver zu. Hiebei sei von den in der Klage zugrundegelegten Stückpreisen auszugehen.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab. Die beklagte Partei habe bei Auslieferung der Ware an sie vom aufrechten Vertragsverhältnis mit der Firma G***** ausgehen können, weil sie von der zwischen der klagenden Partei und G***** getroffenen Vereinbarung nicht informiert worden sei. Da sie dieser Vereinbarung nicht (nachträglich) zugestimmt habe, sei sie ihr gegenüber auch nicht bindend geworden. Es sei zwar die Ansicht des Erstgerichtes zu teilen, daß die beklagte Partei die gelieferte Ware nicht behalten und verwerten hätte dürfen, wenn sie schon die Rechnung der klagenden Partei nicht akzeptieren habe wollen, daraus könne jedoch nicht auf einen konkludenten Vertragsabschluß geschlossen werden. Die Verwertung der gelieferten Receiver durch die beklagte Partei könne daher lediglich unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten gesehen werden. Hiezu habe die klagende Partei aber keine Behauptungen aufgestellt. Die beklagte Partei habe letztlich durch Bezahlung der in Rechnung gestellten Receiver an G***** schuldbefreiend Leistung erbracht.
Seinen zunächst im Urteil enthaltenen Ausspruch, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, änderte das Berufungsgericht auf Antrag der beklagten Partei dahin ab, daß es die ordentliche Revision nunmehr für zulässig erklärte.