Rechtssatz RS0032982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032982
Entscheidungsdatum
25.07.2014
Rechtssatz
Wegen des mit dem Eintritt eines Dritten in ein bestehendes Vertragsverhältnis (der Vertragsübernahme) notwendigerweise verbundenen Übergangs wechselseitiger Rechte und Pflichten (Synallagma) verbietet sich bei einem gegenseitigen Vertrag eine einseitige zessionsrechtliche Sicht. In Wahrheit handelt es sich beim Eintritt in ein bestehendes Vertragsverhältnis um eine dreipersonale - selbst wieder vertraglich zustandegekommene - Vertragsübernahme als Mittel der Übertragung der gesamten Rechtsstellung eines der Vertragspartner aus dem Schuldverhältnis.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 512/93
Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 512/93
- 1 Ob 620/93
Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 620/93
- 7 Ob 31/99f
Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 31/99f
Vgl auch; nur: In Wahrheit handelt es sich beim Eintritt in ein bestehendes Vertragsverhältnis um eine dreipersonale - selbst wieder vertraglich zustandegekommene - Vertragsübernahme als Mittel der Übertragung der gesamten Rechtsstellung eines der Vertragspartner aus dem Schuldverhältnis. (T1); Beisatz: Die Vertragsübernahme ist ein einheitliches Rechtsgeschäft ("Einheitstheorie"), wodurch auch die darüberhinaus greifende rechtliche Rahmenbeziehung, insbesondere die vertraglichen Gestaltungsrechte übertragen werden. Voraussetzung für eine wirksame Vertragsübernahme ist grundsätzlich die Übereinkunft aller drei Parteien, somit der verbleibenden Restpartei, der ausscheidenden Altpartei und der eintretenden Neupartei. Die Vertragsübernahme ist nur dann vollständig, also auch gegen den verbleibenden Partner wirksam, wenn auch dieser der Vereinbarung zugestimmt hat. (T2)
- 8 Ob 34/08w
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 Ob 34/08w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
- 5 Ob 117/14p
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 117/14p
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0032982
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19931117_OGH0002_0010OB00512_9300000_002