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Rechtssatz RS0032982×

Rechtssatz RS0032982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032982

Entscheidungsdatum

25.07.2014

Rechtssatz

Wegen des mit dem Eintritt eines Dritten in ein bestehendes Vertragsverhältnis (der Vertragsübernahme) notwendigerweise verbundenen Übergangs wechselseitiger Rechte und Pflichten (Synallagma) verbietet sich bei einem gegenseitigen Vertrag eine einseitige zessionsrechtliche Sicht. In Wahrheit handelt es sich beim Eintritt in ein bestehendes Vertragsverhältnis um eine dreipersonale - selbst wieder vertraglich zustandegekommene - Vertragsübernahme als Mittel der Übertragung der gesamten Rechtsstellung eines der Vertragspartner aus dem Schuldverhältnis.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 512/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 512/93
  • 1 Ob 620/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 620/93
  • 7 Ob 31/99f
    Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 31/99f
    Vgl auch; nur: In Wahrheit handelt es sich beim Eintritt in ein bestehendes Vertragsverhältnis um eine dreipersonale - selbst wieder vertraglich zustandegekommene - Vertragsübernahme als Mittel der Übertragung der gesamten Rechtsstellung eines der Vertragspartner aus dem Schuldverhältnis. (T1); Beisatz: Die Vertragsübernahme ist ein einheitliches Rechtsgeschäft ("Einheitstheorie"), wodurch auch die darüberhinaus greifende rechtliche Rahmenbeziehung, insbesondere die vertraglichen Gestaltungsrechte übertragen werden. Voraussetzung für eine wirksame Vertragsübernahme ist grundsätzlich die Übereinkunft aller drei Parteien, somit der verbleibenden Restpartei, der ausscheidenden Altpartei und der eintretenden Neupartei. Die Vertragsübernahme ist nur dann vollständig, also auch gegen den verbleibenden Partner wirksam, wenn auch dieser der Vereinbarung zugestimmt hat. (T2)
  • 8 Ob 34/08w
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 8 Ob 34/08w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 5 Ob 117/14p
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 117/14p
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0032982

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2014

Dokumentnummer

JJR_19931117_OGH0002_0010OB00512_9300000_002