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Rechtssatz RS0009741

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009741

Geschäftszahl

9ObA182/90

Entscheidungsdatum

29.08.1990

Norm

ABGB §285
DHG §1

Rechtssatz

Eine Haftung des AN für den Verlust von Daten kann nur aus einem weisungswidrigen Verhalten - etwa Unterlassung der Datensicherung trotz entsprechenden Auftrages - reultieren. Da kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß im Unternehmen des AG im Rahmen eines Datensicherungssystems eine derartige Wiesung erteilt wurde, fällt dem AN auch kein Verschulden zur Last, wenn er die Sicherung der Daten unterließ. Auch wenn der AN "schon zu seiner eigenen Entlastung" eine Sicherung des Programms und eine entsprechende Übergabe hätte veranlassen müssen, tritt die Nichteinhaltung dieser Vorgangswiese jedoch gegenüber den schwerwiegenden Organisationsmängeln im Betrieb, die letzlich für den Datenberlust ausschlaggebend waren, soweit in den Hintergrund, daß dies vernachlässigt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 182/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 182/90
    RdW 1991,87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009741

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00182_9000000_001