Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 1.10.1985 bis 28.9.1988 im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Aus diesem Dienstverhältnis, das durch vorzeitigen Austritt des Klägers endete, steht diesem eine restliche Entgeltforderung von S 114.222,24 zu. Der Kläger war bei der beklagten Partei mit der Erstellung von Computerprogrammen beschäftigt und erarbeitete ua im Rahmen des Projektes "Schlüsselanlagen das Berechnungsmodul auf der Basis des Algorithmus Doktoris J***. Zu diesem Berechnungsmodul existiert derzeit bei der beklagten Partei weder der Quellcode noch ein funktionsfähiges Exekutivprogramm oder eine Dokumentation. Als der Kläger am 28.9.1988 vorzeitig austrat, erfolgte keine Übergabe der Softwaredokumentation. Auch bei einer nachträglichen gemeinsamen Suche der Streitteile am 1.3.1990 konnte die Software im Datenbestand der beklagten Partei nicht ermittelt werden. Nach dem 28.9.1988 wurde im Betrieb der beklagten Partei mit den vorhandenen Programmen im Bereich der Software "Schlüsselanlagen" gearbeitet und es wurden dabei auch Dateien verändert. Im Zug solcher Eingriffe in die Software erfolgten jeweils Datumseintragungen. Der Datumseintrag wird für eine Datei immer dann verändert, wenn in dieser Datei Daten verändert, hinzugefügt oder gelöscht werden und die Datei wieder abgespeichert wird. Bezugsdatum ist jeweils das aktuelle Tagesdatum im Rechnersystem. Dies gilt sowohl für Daten als auch für Programmdateien. Darüber hinaus ist aber auch jeder Datumseintrag willkürlich veränderbar, ohne in die Dateien einzugreifen. Das Berechnungsmodul, welches in den Aufgabenbereich des Klägers fiel, ist nicht mehr abrufbar und nicht mehr verwertbar. Dieses Modul müßte daher neu erstellt werden. Der Kaufpreis für ein solches Modul beträgt etwa S 40.000,--, mindestens aber S 35.000,--. Die beklagte Partei konnte das Programm an zwei Kunden nicht in Rechnung stellen und mußte Aufträge stornieren. Diese beiden Aufträge entsprechen einem Gegenwert von mindestens je S 35.000,--. Der Entwicklungsaufwand für das Softwaremodul liegt bei etwa S 200.000,--. Der Rest der Schließanlagensoftware der beklagten Partei ist vom Berechnungsmodul klar abgegrenzt und daher auch vermarktbar. Ohne den vom Kläger seinerzeit programmierten automatisierten Berechnungsteil ist die Software aber nicht mehr auf dem Stand der Technik. Die Vorgänge beim Ausscheiden des Klägers aus der Firma der beklagten Partei widersprachen dem professionellen und branchenüblichen Verständnis für die Funktion und Verantwortung. Die beklagte Partei hat es versäumt, die ordnungsgemäße Übergabe und sorgsame Behandlung der Programme und Dokumentation sicherzustellen. Der Kläger hätte schon zur eigenen Entlastung eine ordnungsgemäße Sicherung des Programms und entsprechende Übergabe veranlassen müssen. Tatsächlich war nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb der beklagten Partei am 28.9.1988 erstmals am 1.3.1989 in Anwesenheit beider Parteien der noch existierende Softwarebestand dokumentiert worden. Der Stand vom 28.9.1988 ist nicht belegt. Unbestritten ist in dritter Instanz, daß dem Kläger aus dem Dienstverhältnis eine restliche Entgeltforderung von S 114.222,24 sA zusteht. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung im Betrag von S 200.000,--, die darauf gegründet wird, daß der Kläger vor seinem Ausscheiden das Berechnungsmodul des Softwarepaketes "Schlüsseldienste" gelöscht habe; da sowohl Quellcode wie auch Exekutivprogramm und Dokumentation fehlten, sei eine Rekonstruktion des fehlenden Programmteiles nicht möglich. Selbst wenn der Kläger die Löschung nicht durchgeführt hätte, sei er für die fehlenden Programmteile verantwortlich und habe den der beklagten Partei hieraus entstandenen Schaden von S 200.000,-- zu vertreten, weil er es unterlassen habe, vor Verlassen seiner Arbeitsstätte das Programm ordnungsgemäß abzusichern und dem Arbeitgeber zu übergeben. Hiezu wäre er jedoch verpflichtet gewesen.
Der Kläger bestritt die Gegenforderung dem Grunde und der Höhe nach. Er habe weder ein Programm noch Programmteile gelöscht oder verändert. Der Entwicklungsaufwand sei nicht verloren, weil sich die Berechnungsunterlagen Doktoris J*** weiterhin in der Hand der beklagten Partei befänden.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe. Die beklagte Partei sei den Beweis schuldig geblieben, daß der Kläger den Ausfall des Programmteiles verursacht habe. Vom Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers am 28.9.1988 habe die beklagte Partei zumindest bis zur folgenden Woche den Datenstand nicht überprüft und es habe praktisch jeder Angestellte Zutritt zu den Daten gehabt. Es komme daher jeder andere Angestellte der beklagten Partei als Verursacher des Datenverlustes in Betracht. Der Verlust sei nur auf den Umstand zurückzuführen, daß die beklagte Partei entgegen aller Übung die Daten nicht auf einem Sicherungsband abgespeichert habe. Wäre dies der Fall, so hätten auch allfällige Eingriffe des Klägers in das Programm vor seinem Austritt aus dem Betrieb der beklagten Partei keinen Nachteil bringen können. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge, wobei es im wesentlichen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes billigte.
Der Einwand der beklagten Partei, den Kläger treffe nach § 1298 ABGB die volle Beweispflicht dafür, daß er kein Verschulden zu vertreten habe, sei nicht zielführend. Die beklagte Partei habe nie behauptet, daß der Kläger irgendwelche gesetzlichen Vorschriften oder sonstigen Verpflichtungen verletzt habe. Auch wenn der Kläger es versäumt habe, vor seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu seiner Entlastung eine ordnungsgemäße Sicherung des Programmes und eine entsprechende Übergabe zu veranlassen, so übersehe sie, daß der gleiche Vorwurf auch die beklagte Partei in gleichem Maß treffe. Das schließe aber die Anwendung des § 1298 ABGB aus.Der Einwand der beklagten Partei, den Kläger treffe nach Paragraph 1298, ABGB die volle Beweispflicht dafür, daß er kein Verschulden zu vertreten habe, sei nicht zielführend. Die beklagte Partei habe nie behauptet, daß der Kläger irgendwelche gesetzlichen Vorschriften oder sonstigen Verpflichtungen verletzt habe. Auch wenn der Kläger es versäumt habe, vor seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu seiner Entlastung eine ordnungsgemäße Sicherung des Programmes und eine entsprechende Übergabe zu veranlassen, so übersehe sie, daß der gleiche Vorwurf auch die beklagte Partei in gleichem Maß treffe. Das schließe aber die Anwendung des Paragraph 1298, ABGB aus.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß (ausgehend vom Zurechtbestehen der Gegenforderung) das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.