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Rechtssatz RS0009747

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009747

Geschäftszahl

9ObA182/90; 9ObA245/90

Entscheidungsdatum

10.10.1990

Norm

ABGB §285
AngG §27 E4f

Rechtssatz

Wie bei anderen Arbeitsprozessen auch, muß sich der Arbeitgeber mit der Art und Weise der Programmgestaltung vertraut machen, um geeignete Weisungen geben zu können. Notwendig sind genaue Richtlinien unter anderem auch für die Vorgangsweise bei der Programmerstellung und das richtige und vollständige Dokumentieren. Bleiben die Weisungen unter diesen Gesichtspunkten unvollständig, so trägt der Arbeitgeber allein das Risiko, die entwickelte Software nur unvollständig oder überhaupt nicht nutzen zu können. Entscheidend kann für den Arbeitnehmer nur sein, ob er die vorgegebenen Weisungen eingehalten hat. Den Mindestschutz stellt der Aufbau eines Kenntwortsystems für den Zugriff auf die Daten und Programme dar.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 182/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 182/90
    Veröff: RdW 1991,87
  • 9 ObA 245/90
    Entscheidungstext OGH 10.10.1990 9 ObA 245/90
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)

Schlagworte

SW: Sache, Sachbegriff, EDV, ADV, Datenverarbeitung, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Programmierung, Nichtfügen, Nichtbefolgung, Befolgung, Anordnung, Anweisung, Auftrag, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009747

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00182_9000000_003