Rechtssatz RS0009744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009744
Entscheidungsdatum
29.08.1990
Rechtssatz
Der Arbeitgeber hat sofort nach der Austrittserklärung des Arbeitnehmers eine entsprechende Datensicherung durchzuführen, um einen späteren Verlust von Daten zu verhindern, zumal wenn bekannt war, daß eine Projektübergabe - die von Seite des Arbeitgebers im übrigen gar nicht angeordnet wurde - nicht stattgefunden hatte.
Schlagworte
SW: Sache, Pflicht, Angestellte, Ende, Beendigung, vorzeitige
Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Erklärung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009744
Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_009OBA00182_9000000_002