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Rechtssatz RS0009748

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009748

Geschäftszahl

9ObA182/90; 9ObA245/90

Entscheidungsdatum

10.10.1990

Rechtssatz

Der Aufbau der Datensicheruung ist Angelegenheit der Unternehmensorganisation. Es obliegt dem Unternehmer bzw dem für den Softwarebereich Verantwortlichen, genaue Richtlinien hinsichtlich der Datensicherung zu erstellen, um einen Verlust von Daten und Programmen im Fall eines Maschinenschadens oder einer Fehlbedienung der Anlage zu vermeiden. Zur Durchführung des erarbeiteten Sicherheitssystems sind an die Arbeitnehmer Weisungen zu erteilen. Die tägliche Datensicherung nach dem Drei-Generationen-Prinzip ist ein Muß für jede EDV-Abteilung. Die " Vater-Generation " sollte zu einer eventuell notwendig werdenden Rekonstruktion schnell zur Verfügung systehen. Eine Generation ist im EDV-Archiv aufzubewahren. Für das Außer-Haus-Archiv genügt unter Umständen eine wöchentliche Sicherung.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 182/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 182/90
    RdW 1991,87
  • 9 ObA 245/90
    Entscheidungstext OGH 10.10.1990 9 ObA 245/90
    Vgl auch; (§ 48 ASGG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009748

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00182_9000000_004