Rechtssatz RS0009782
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009782
Entscheidungsdatum
30.01.1980
Rechtssatz
Es ist auch eine Umgestaltung der im Gemeingebrauch stehenden Sache zulässig, wenn sie im Interesse des Gemeingebrauches vorgenommen wird und weder zu einer unzulässigen Ausweitung des Gemeingebrauches führt noch die Verfügungsmöglichkeit der Grundeigentümer über die dem Gemeingebrauch dienende Sache beeinträchtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009782
Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0030OB00642_7900000_002