Rechtssatz RS0009800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009800
Entscheidungsdatum
30.01.1980
Rechtssatz
Den Grundeigentümern steht keine Einflußnahme zu, ob und in welcher Ausführung ein Teil der dem öffentlichen Verkehr dienenden Fläche als Gehsteig ausgestaltet wird. Sie können auch nicht unter Berufung auf ihr Grundeigentum eine Änderung des bestehenden Zustandes oder verhindern
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009800
Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0030OB00642_7900000_004