Rechtssatz RS0009805
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009805
Geschäftszahl
3Ob559/78; 1Ob701/81
Entscheidungsdatum
18.11.1981
Rechtssatz
Hat ein Anrainer einen öffentlichen Weg nur im Rahmen des Gemeingebrauches (§ 287 ABGB) benützt, (eine vertragliche, wenn auch bloß stillschweigende Einräumung eines über den Gemeingebrauch hinausgehenden Rechtes zur Benützung des öffentlichen Gutes konnte er nicht nachweisen, auch wenn er in einem vorausgegangenen Bauverfahren als Zugang bzw Zufahrt zur Bauliegenschaft den "öffentlichen Weg" angegeben hat), so ist schon deswegen die Ersitzung einer Wegdienstbarkeit ausgeschlossen.Hat ein Anrainer einen öffentlichen Weg nur im Rahmen des Gemeingebrauches (Paragraph 287, ABGB) benützt, (eine vertragliche, wenn auch bloß stillschweigende Einräumung eines über den Gemeingebrauch hinausgehenden Rechtes zur Benützung des öffentlichen Gutes konnte er nicht nachweisen, auch wenn er in einem vorausgegangenen Bauverfahren als Zugang bzw Zufahrt zur Bauliegenschaft den "öffentlichen Weg" angegeben hat), so ist schon deswegen die Ersitzung einer Wegdienstbarkeit ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009805
Dokumentnummer
JJR_19781114_OGH0002_0030OB00559_7800000_001