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Rechtssatz RS0009907

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009907

Geschäftszahl

7Ob508/82; 7Ob540/83

Entscheidungsdatum

22.09.1983

Rechtssatz

Sachen, die in ein Gebäude in der Absicht eingebaut worden sind, diesem fortdauernd zu dienen, stehen zum Gebäude im Verhältnis einer Nebensache. Stehen aber vereinigte Sachen im Verhältnis von Haupt- und Nebensache zueinander, so wächst das Eigentum an der Nebensache dem Eigentümer der Hauptsache zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 508/82
    Entscheidungstext OGH 11.02.1982 7 Ob 508/82
  • 7 Ob 540/83
    Entscheidungstext OGH 22.09.1983 7 Ob 540/83
    Beisatz: Soll ein Bauwerk stets auf dem Grund bleiben, so wird es Zubehör desselben, ohne diese Absicht aber ein Superädifikat, das Gegenstand eines selbständigen Eigentumsrechtes ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009907

Dokumentnummer

JJR_19820211_OGH0002_0070OB00508_8200000_002