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Rechtssatz RS0009951

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009951

Geschäftszahl

5Ob3/79

Entscheidungsdatum

27.02.1979

Rechtssatz

Das vertraglich begründete Verbot der Abspaltung der Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft von der jeweiligen Hauptliegenschaft der Miteigentümer - einverleibt als "Beschränkung wegen Veräußerung der Anteile ( vor römisch drei. TN ) - ist kein Veräußerungsverbot iS Paragraph 364, c ABGB, sondern macht die Miteigentumsanteile sachenrechtlich zu Zugehör der Liegenschaften, mit denen sie in dauernde Verbindung gebracht wurden ( Paragraph 294, ABGB ). Die Verpflichtung der einzelnen Miteigentümer dieser Liegenschaft, die Zuordnung des Miteigentumsanteils zu ihrer Hauptliegenschaft nicht ohne Einwilligung aller übrigen Miteigentümer aufzuheben, ist eine unregelmäßige Dienstbarkeit ( Paragraph 479, ABGB ) jedes Miteigentümers im Verhältnis zu allen anderen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 3/79
    Entscheidungstext OGH 27.02.1979 5 Ob 3/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0009951

Dokumentnummer

JJR_19790227_OGH0002_0050OB00003_7900000_001