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Rechtssatz RS0010060×

Rechtssatz RS0010060

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010060

Geschäftszahl

6Ob800/81 (6Ob801/81)

Entscheidungsdatum

17.02.1983

Rechtssatz

Die bei der Wertvermittlung schätzbarer Sachen des Paragraph 303, ABGB vorzunehmende Vergleichung bedeutet nicht, daß die zu bewertende Sache nur zu solchen Stücken in Beziehung gesetzt werden dürfe, bei denen alle oder doch die wesentlichen preisbestimmenden Faktoren sowohl richtungsmäßig ( mindernd oder erhöhend ) als auch gewichtmäßig gleich wären. Die gebotene Vergleichung fordert eine möglichst vollständige Erfassung aller konkret wirksamen preisbildenden Umstände der zu bewertenden Sache und die Bestimmung ihrer Einflüße auf den in Währungseinheiten ( Paragraph 304, ABGB ) auszudrückenden Wert.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 800/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1983 6 Ob 800/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010060

Dokumentnummer

JJR_19830217_OGH0002_0060OB00800_8100000_002