Rechtssatz RS0010074
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010074
Entscheidungsdatum
04.04.2024
Rechtssatz
Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne des § 934 ABGB maßgebliche "gemeine Wert" ist der "gemeine Preis" des § 305 ABGB. Darunter ist der Austauschwert (Ankaufswert oder Verkaufswert), der Ertragswert oder der Kostenwert zu verstehen.Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne des Paragraph 934, ABGB maßgebliche "gemeine Wert" ist der "gemeine Preis" des Paragraph 305, ABGB. Darunter ist der Austauschwert (Ankaufswert oder Verkaufswert), der Ertragswert oder der Kostenwert zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 536/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 536/83
Veröff: RZ 1984/29 S 95
- 1 Ob 2342/96k
Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 2342/96k
- 10 Ob 264/99t
Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 Ob 264/99t
nur: Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne des § 934 ABGB maßgebliche "gemeine Wert" ist der "gemeine Preis" des § 305 ABGB. (T1)
- 3 Ob 324/04z
Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 324/04z
Vgl auch; Beisatz: Auf die Errichtungskosten eines Mietgegenstandes kann es für die Beurteilung eines Bestandvertrags nach § 934 ABGB nicht ankommen. Die Substanz und deren Herstellungskosten sind eben nicht Gegenstand eines Bestandvertrags. Für den „gemeinen Wert" des Gebrauchs kommt daher die Berücksichtigung der Errichtungskosten nicht in Betracht. (T2)
- 2 Ob 176/07g
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 176/07g
Auch; nur: Darunter ist der Austauschwert (Ankaufswert oder Verkaufswert), der Ertragswert oder der Kostenwert zu verstehen. (T3); Veröff: SZ 2008/73
- 4 Ob 44/11s
Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 44/11s
Auch; nur T1; Beisatz: Der gemeine Wert ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, in der Regel also der Verkehrswert. (T4); Beisatz: Bei einem Aktienkauf als Spekulationsgeschäft ist auf den Marktwert zum Anschaffungszeitpunkt abzustellen. (T5); Beisatz: Hier: Preis im außerbörslichen Handel. (T6); Veröff: SZ 2011/83
- 7 Ob 59/14y
Entscheidungstext OGH 07.05.2014 7 Ob 59/14y
Auch; Beisatz: Der nach § 934 ABGB maßgebliche „gemeine Wert“ ist nach ständiger Rechtsprechung der „gemeine Preis“ des § 305 ABGB. (T7)
Beisatz: Das ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dieser Preis entspricht regelmäßig dem Austauschwert (Ankaufs‑ oder Verkaufswert); manchmal auch dem Ertragswert oder dem Wert der Herstellungskosten. (T8)
Beisatz: Welcher Wert im Einzelfall in Betracht kommt, hängt vom rechtlichen Zweck ab, für den die Wertermittlung erfolgt. (T9)
Beisatz: Grundsätzlich ist bei der Wertermittlung nach § 934 ABGB der Verkaufswert entscheidend. Darunter ist bei marktgängigen Waren der „Marktpreis“ zu verstehen. Der „Marktpreis“ ist der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der „Preisbildung“ aus dem Vergleich einer größeren Anzahl von Kaufverträgen über Waren der entsprechenden Beschaffenheit ergibt, also der Wert, den die Sache im Verkehr am Ort und zur Zeit der Schätzung gewöhnlich und allgemein hat. (T10)
- 10 Ob 27/16t
Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 27/16t
Vgl
- 4 ob 215/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.04.2024 4 ob 215/23f
Beisatz wie T10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010074
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0040OB00536_8300000_001