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Rechtssatz RS0010083×

Rechtssatz RS0010083

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010083

Geschäftszahl

8Ob29/76

Entscheidungsdatum

17.03.1976

Rechtssatz

Die Ermittlung des gemeinen Wertes des Restes einer beschädigten Sache ist auf Feststellung des Austauschwertes gerichtet und bestimmt sich nach dem rechtlichen Zweck, für den dieser Wert festgestellt werden soll, darnach, um welchen Betrag die beschädigte Sache im Verkehr veräußert werden kann. Unerheblich ist, ob die beschädigte Sache für einen bestimmten Interessenten auf Grund der besonderen Verhältnisse einen höheren als den gemeinen Wert darstellt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 29/76
    Entscheidungstext OGH 17.03.1976 8 Ob 29/76
    ZVR 1976/259 S 278

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010083

Dokumentnummer

JJR_19760317_OGH0002_0080OB00029_7600000_001