Rechtssatz RS0010116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010116
Geschäftszahl
3Ob16/77 (3Ob17/77)
Entscheidungsdatum
12.07.1977
Rechtssatz
Für die Begründung einer gemeinsamen Gewahrsame der Mutter und der Tochter an den Haushaltsgegenständen in der Wohnung der Mutter genügt es nicht, daß die verheiratete Tochter, die im selben Ort eine eingerichtete Wohnung besitzt, mit ihrer Familie überwiegend in der Wohnung ihrer Mutter wohnt un die Haushaltsgeräte der Mutter benützt, diese aber jeweils befragt, ob sie diese Gegenstände benützen dürfe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010116
Dokumentnummer
JJR_19770712_OGH0002_0030OB00016_7700000_002