Rechtssatz RS0010118
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010118
Entscheidungsdatum
18.09.1991
Rechtssatz
Ein Haushaltseigentümer hat mangels äußerlicher faktischer Sachherrschaft keine Gewahrsame an der Hausanschlußleitung im Rahmen der Gasversorgung, soweit sie im Untergrund des öffentlichen Gutes verlegt ist. Der Umstand, daß die Wiener-Gaswerke, die Herstellung und Instandhaltung von Hausgaszuleitungen von der Bestellung oder zumindest von der Zustimmung des Hauseigentümers abhängig machen, kann als rein rechtliche Verfügungsbefugnis des Hauseigentümers schon deshalb keinen faktischen Zustand nach außen hin zum Ausdruck bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010118
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00022_9100000_003