Rechtssatz RS0010136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010136
Geschäftszahl
2Ob609/79; 7Ob515/81
Entscheidungsdatum
19.03.1981
Rechtssatz
Gemäß § 313 ABGB besteht der Gebrauch des Rechtes unter anderem darin, daß die einem anderen gehörige Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen angewendet wird.Gemäß Paragraph 313, ABGB besteht der Gebrauch des Rechtes unter anderem darin, daß die einem anderen gehörige Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen angewendet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0010136
Dokumentnummer
JJR_19800212_OGH0002_0020OB00609_7900000_001