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Rechtssatz RS0010204×

Rechtssatz RS0010204

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010204

Geschäftszahl

7Ob472/55; 3Ob210/56; 7Ob388/56; 4Ob126/12a; 5Ob150/12p; 4Ob2/13t; 5Ob242/12t

Entscheidungsdatum

24.01.2013

Rechtssatz

Der Empfänger ist nach seinem guten Glauben zu behandeln, der solange anzunehmen ist, als er nicht wusste oder erkennen konnte, dass er die Sache wieder zurückzustellen haben wird. Insolange kann er über die Sache verfügen, ohne sich verantwortlich zu machen und insolange haftet er auch nicht für den Schaden. Es mag sein, dass der Vertragspartner einen Schaden erleidet, allein ein solcher Schade ist unvermeidlich, weil sich Geschehenes nicht ungeschehen machen lässt. Das Gesetz will nicht den Schaden, sondern nur die Bereicherung des einen Teils mit dem Schaden des anderen ausschließen und legt daher keinem von beiden die Pflicht auf, den Schaden zu ersetzen. Zu einem solchen Schadenersatz käme es aber, wollte man von einem redlichen Besitzer verlangen, dass er dem anderen auch für die Zeit, da er im guten Glauben war, eine Vergütung leiste. Geschah dagegen die Benutzung zu einer Zeit, da der Rückstellungspflichtige nicht mehr im guten Glauben war, so kommen die Vorschriften des Paragraph 335, ABGB und über den Schadenersatz zur Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 472/55
    Entscheidungstext OGH 14.12.1955 7 Ob 472/55
  • 3 Ob 210/56
    Entscheidungstext OGH 25.04.1956 3 Ob 210/56
    Ähnlich
  • 7 Ob 388/56
    Entscheidungstext OGH 12.09.1956 7 Ob 388/56
    Ähnlich
  • 4 Ob 126/12a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 126/12a
    Auch; nur: Der Empfänger einer Sache ist nach seinem guten Glauben zu behandeln, der solange anzunehmen ist, als er nicht wusste oder erkennen konnte, dass er die Sache wieder zurückzustellen haben wird. (T1); Beisatz: Hier: Aufhebung eines behördlich festgesetzten Tarifs durch den VfGH (§ 25 ElWOG 1998, SNT-VO. (T2)
  • 5 Ob 150/12p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 150/12p
    Vgl; nur T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 2/13t
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 2/13t
    nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 242/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 242/12t
    nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0010204

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19551214_OGH0002_0070OB00472_5500000_002