Rechtssatz RS0010443
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010443
Entscheidungsdatum
11.01.1979
Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB sollen keine Einschränkung sonstiger ( insb. Schadenersatzrechtlicher ) Ansprüche bringen, sondern dem aus seinem nachbarrechtlichen Verhältnis Geschädigten eine zusätzliche Handhabe bieten.Die Bestimmungen der Paragraphen 364, ff ABGB sollen keine Einschränkung sonstiger ( insb. Schadenersatzrechtlicher ) Ansprüche bringen, sondern dem aus seinem nachbarrechtlichen Verhältnis Geschädigten eine zusätzliche Handhabe bieten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0010443
Dokumentnummer
JJR_19790111_OGH0002_0070OB00779_7800000_001