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Rechtssatz RS0010453×

Rechtssatz RS0010453

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010453

Geschäftszahl

1Ob662/83; 1Ob68/07t; 7Ob111/08m

Entscheidungsdatum

11.09.2008

Rechtssatz

Insbesondere dann, wenn er weiß, dass der Treugeber von seiner Auskunft eine wesentliche Entscheidung abhängig macht, haftet der Treuhänder für die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, wenn er eine bestimmte Auskunft erteilt, für deren Richtigkeit er nach dem Umfang des Treuhandvertrages nicht einstehen kann, den Treugeber darüber aber nicht aufklärt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 662/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 662/83
    RdW 1984,12
  • 1 Ob 68/07t
    Entscheidungstext OGH 03.05.2007 1 Ob 68/07t
    Auch
  • 7 Ob 111/08m
    Entscheidungstext OGH 11.09.2008 7 Ob 111/08m
    Auch; Beisatz: Der mehrseitige Treuhänder darf keine Erhöhung des Risikos für einen oder mehrere Treugeber herbeiführen. Es kann ihn auch die vertragliche Nebenpflicht treffen, dem Treugeber für diesen relevante Informationen zukommen zu lassen. Die Verletzung von Informations-(Aufklärungs-)pflichten des Treuhänders macht ihn für einen ursächlich herbeigeführten Vertrauensschaden des Treugebers ersatzpflichtig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010453

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0010OB00662_8300000_001