Rechtssatz RS0010453
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010453
Geschäftszahl
1Ob662/83; 1Ob68/07t; 7Ob111/08m
Entscheidungsdatum
11.09.2008
Rechtssatz
Insbesondere dann, wenn er weiß, dass der Treugeber von seiner Auskunft eine wesentliche Entscheidung abhängig macht, haftet der Treuhänder für die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, wenn er eine bestimmte Auskunft erteilt, für deren Richtigkeit er nach dem Umfang des Treuhandvertrages nicht einstehen kann, den Treugeber darüber aber nicht aufklärt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 662/83
Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 662/83
RdW 1984,12
- 1 Ob 68/07t
Entscheidungstext OGH 03.05.2007 1 Ob 68/07t
Auch
- 7 Ob 111/08m
Entscheidungstext OGH 11.09.2008 7 Ob 111/08m
Auch; Beisatz: Der mehrseitige Treuhänder darf keine Erhöhung des Risikos für einen oder mehrere Treugeber herbeiführen. Es kann ihn auch die vertragliche Nebenpflicht treffen, dem Treugeber für diesen relevante Informationen zukommen zu lassen. Die Verletzung von Informations-(Aufklärungs-)pflichten des Treuhänders macht ihn für einen ursächlich herbeigeführten Vertrauensschaden des Treugebers ersatzpflichtig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010453
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0010OB00662_8300000_001