Rechtssatz RS0010473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010473
Geschäftszahl
1Ob2/75; 1Ob38/79; 1Ob263/06t; 7Ob20/25d
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Rechtssatz
Der aus dem § 364 ABGB abgeleitete nachberrechtliche Anspruch setzt eine Veranstaltung des Beklagten voraus, die für eine Einwirkung in der Richtung auf das Nachbargrundstück des Klägers hin ursächlich war. Das ist nicht der Fall, wenn Wasser, ohne Schaden angerichtet zu haben, von der Liegenschaft des Beklagten auf öffentlichen Grund abgeleitet wurde und erst aus einer dort bestehenden Ursache (Verstopfung des Ablaufs in den öffentlichen Kanal) auf den Grund des Klägers gelangte.Der aus dem Paragraph 364, ABGB abgeleitete nachberrechtliche Anspruch setzt eine Veranstaltung des Beklagten voraus, die für eine Einwirkung in der Richtung auf das Nachbargrundstück des Klägers hin ursächlich war. Das ist nicht der Fall, wenn Wasser, ohne Schaden angerichtet zu haben, von der Liegenschaft des Beklagten auf öffentlichen Grund abgeleitet wurde und erst aus einer dort bestehenden Ursache (Verstopfung des Ablaufs in den öffentlichen Kanal) auf den Grund des Klägers gelangte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2/75
Entscheidungstext OGH 22.01.1975 1 Ob 2/75
MietSlg 27045 = SZ 48/4
- 1 Ob 38/79
Entscheidungstext OGH 30.10.1979 1 Ob 38/79
Auch
- 1 Ob 263/06t
Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 263/06t
Vgl aber; Beisatz: Der Umstand, dass sich zwischen dem Grundstück der Oberlieger und jenem der Unterlieger eine öffentliche Straße (Gemeindestraße) befindet, steht für sich allein der Annahme einer direkten Zuleitung nicht entgegen. (T1)
- 7 Ob 20/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2025 7 Ob 20/25d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010473
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
JJR_19750122_OGH0002_0010OB00002_7500000_001