Rechtssatz RS0010521
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010521
Geschäftszahl
1Ob338/75; 1Ob12/82; 1Ob27/82
Entscheidungsdatum
30.06.1982
Rechtssatz
Das Untersagungsrecht des Grundnachbarn nach § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB ist zufolge der Spezialnormen des WRG bei konsensgemäßem Betrieb einer genehmigten Wasserbenutzungsanlage ausgeschlossen, wenn der Bescheid der Verwaltungsbehörde die bekämpfte Zuleitung denknotwendigerweise deckt. Der verletzte Eigentümer eines Nachbargrundstückes oder eines Privatgewässers ist daher in diesen Fällen selbst bei unmittelbarer Zuleitung auf die Schadenersatzansprüche nach § 26 WRG beschränkt.Das Untersagungsrecht des Grundnachbarn nach Paragraph 364, Absatz 2, zweiter Satz ABGB ist zufolge der Spezialnormen des WRG bei konsensgemäßem Betrieb einer genehmigten Wasserbenutzungsanlage ausgeschlossen, wenn der Bescheid der Verwaltungsbehörde die bekämpfte Zuleitung denknotwendigerweise deckt. Der verletzte Eigentümer eines Nachbargrundstückes oder eines Privatgewässers ist daher in diesen Fällen selbst bei unmittelbarer Zuleitung auf die Schadenersatzansprüche nach Paragraph 26, WRG beschränkt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 338/75
Entscheidungstext OGH 28.01.1976 1 Ob 338/75
EvBl 1977/36 S 97 = JBl 1976,655 = SZ 49/7
- 1 Ob 12/82
Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 12/82
SZ 55/68
- 1 Ob 27/82
Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 27/82
nur: Das Untersagungsrecht des Grundnachbarn nach § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB ist zufolge der Spezialnormen des WRG bei konsensgemäßem Betrieb einer genehmigten Wasserbenutzungsanlage ausgeschlossen. (T1) Beisatz: Vorbeugender Anspruch auf Unterlassung wegen Bewerbung zur wasserrechtlichen Bewilligung der Errichtung und des Betriebes einer Anlage ausgeschlossen ( Hier: Fischzuchtanlage ). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010521
Dokumentnummer
JJR_19760128_OGH0002_0010OB00338_7500000_001