Aus den Entscheidungsgründen:
Auszugehen ist davon, daß der Beklagte auf Grund der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung vom 20. 9. 1935 berechtigt war, Wasser für seine Mühle im Ausmaß von 2200 l/sec zu beziehen. Der Mühlbach, durch den das vom Beklagten für seine Mühle benötigte Wasser herangebracht wird, ist bis zum Bereich der Mühle des Beklagten so ausgelegt, daß durch ihn nicht nur 2200, sondern auch 2300 l/sec transportiert werden können. Der Revision des Beklagten ist daher grundsätzlich darin beizupflichten, daß der Beklagte sich auch am 8. 1. 1979, als sich die gesamte durch die F-Ache fließende Wassermenge in den Mühlbach ergoß, insofern noch im Rahmen der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung bewegte, als damals wegen der jahreszeitlich bedingten geringen Wasserführung der Ache nicht mehr als 2300 l/sec in den Mühlbach flossen. Es darf aber nicht übersehen werden, daß gemäß § 364 Abs. 1 ABGB die Ausübung des Eigentumsrechtes so stattzufinden hat, daß dadurch in die Rechte Dritter nicht eingegriffen wird. Unmittelbare Zuleitung ohne besonderen Rechtstitel ist unter allen Umständen unzulässig (§ 364 Abs. 2 zweiter Satz ABGB). Nichts anderes gilt für Wasserbenutzungsrechte. Auch diese sind, wie sich schon aus § 12 Abs. 1 und 2 WRG ergibt, so auszuüben, daß fremdes Gründeigentum nicht beeinträchtigt wird. Der OGH hat nun bereits klargestellt, daß das Untersagungsrecht des Grundnachbarn bei konsensgemäßem Betrieb einer genehmigten Wasserbenutzungsanlage ausgeschlossen ist, wenn ein Bescheid der Wasserrechtsbehörde eine bekämpfte Zuleitung denknotwendigerweise deckt; auch dann stehen dem verletzten Eigentümer eines Nachbargrundstückes aber unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 WRG Schadenersatzansprüche zu (SZ 49/7). Es kann nun aber kein Zweifel bestehen, daß im vorliegenden Fall die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde zwar grundsätzlich die Zuführung von 2200 l/sec in den Mühlbach zuließ, aber davon ausging, daß der Mühlbach auch in der Lage war, diese Wassermenge abzuleiten, ohne daß Wasser auf fremden Grund austritt. Die wasserrechtsbehördliche Bewilligung beinhaltete damit selbstverständlich nicht ein Recht des Beklagten, 2200 oder gar 2300 l/sec in den Mühlbach ohne Rücksicht darauf einzuleiten, ob Schäden an den an den Mühlbach grenzenden Grundstücken, deren Eigentümer zu einer solchen Duldung nicht behördlich verpflichtet waren, entstehen konnten. Wenn der Beklagte wußte, daß unter besonderen Umständen aus welchen Gründen immer die Gefahr von Überschwemmungen bestand, war er daher verpflichtet, den Wasserzufluß auch unter 2200 l/sec auf ein Maß einzuschränken, das eine solche Gefahr ausschloß. Unmittelbare Zuleitungen ohne besonderen Rechtstitel sind nämlich unter allen Umständen unzulässig, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, wenn nur die Zuleitung nicht schon durch die behördliche Bewilligung gedeckt (vgl. SZ 48/131) und bei Bewilligung von Zwangsrechten entschädigt war (§§ 60 ff. WRG). Der Beklagte wußte, daß im Unterlauf des Mühlbaches eine Verengung bestand, die zur Folge hatte, daß es im Winter infolge Vereisung immer wieder zu einem größeren Rückstau des Wassers kam, der auch schon zu Überschwemmungen geführt hatte, die in Kauf zu nehmen die Gründeigentümer keineswegs wasserrechtsbehördlich verpflichtet waren. Der Bestand, der Verengung war allerdings rechtswidrig und hätte schon auf Grund des Bescheides der Wasserrechtsbehörde vom 13. 12. 1971 beseitigt werden müssen. Der Beklagte wußte aber (und insofern ist die Rechtslage anders als in dem der Entscheidung SZ 48/4 zugrunde liegenden Fall), daß die Verengung immer noch nicht beseitigt war. So lange dies nicht geschehen war, durfte er von seinem Wasserbenutzungsrecht nicht in einer Weise Gebrauch machen, die erkennbar Gefahren für das Eigentum nicht durch wasserrechtsbehördlichen Bescheid zur Duldung verpflichteter Dritter herbeizuführen in der Lage war. Unter Bedachtnahme auf die durch den Rückstau und die Vereisung an der Verengungsstelle entstandene Gefahr war er vielmehr verpflichtet, die Schleusen zum Mühlbach teilweise oder, wenn dies nicht möglich war, zur Gänze zu schließen. Zu einer solchen Maßnahme mußte er stets in der Lage sein; diesem Zweck diente insbesondere auch die in die wasserrechtsbehördliche Genehmigung aufgenommene Auflage, die Bewegungsmechanismen der Schützen stets gangbar zu halten. Meinungsverschiedenheiten mit anderen Anrainern des Mühlbaches oder Säumigkeit der Wasserrechtsbehörde bei Durchsetzung ihrer Anordnungen berechtigte den Beklagten keineswegs dazu, seine Rechte ohne Rücksicht auf Dritte auszuüben; er konnte sich höchstens an diejenigen halten, die ihm die volle und uneingeschränkte Ausübung seines Wasserbenutzungsrechtes unmöglich machten oder ihm die Last zusätzlicher Maßnahmen wie Bedienung und Enteisung seiner Anlagen zur vollen Ausnützung seines Wasserbenutzungsrechtes auferlegten. Der Beklagte handelte schuldhaft, als er trotz der starken Vereisung und der ihm bekannten Überschwemmungsgefahr im Bereich der Verengung des Mühlbaches am 6. 1. 1979 den Auftrag gab, nur das vereiste Gitter, nicht aber auch die vereisten Bewegungsmechanismen der Schützen zu enteisen. Die Unterlassung dieses Auftrages ist sein persönliches Verschulden und nicht das seiner Besorgungsgehilfen, so daß auf die Frage, inwieweit der Beklagte auch für deren Verschulden zu haften hätte, was der OGH für auch bei bewilligungsgemäßem Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage kaum vermeidbares Fehlverhalten unter den weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 WRG anerkannte (1 Ob 39/81; 1 Ob 40/80), nicht weiter eingegangen werden muß. Wären die Bewegungsmechanismen der Schützen bedienbar gewesen und zeitgerecht bedient worden, was bei der Witterungslage am 6. 1. 1979 notwendig gewesen wäre, wäre der klagenden Partei kein Schaden entstanden.Auszugehen ist davon, daß der Beklagte auf Grund der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung vom 20. 9. 1935 berechtigt war, Wasser für seine Mühle im Ausmaß von 2200 l/sec zu beziehen. Der Mühlbach, durch den das vom Beklagten für seine Mühle benötigte Wasser herangebracht wird, ist bis zum Bereich der Mühle des Beklagten so ausgelegt, daß durch ihn nicht nur 2200, sondern auch 2300 l/sec transportiert werden können. Der Revision des Beklagten ist daher grundsätzlich darin beizupflichten, daß der Beklagte sich auch am 8. 1. 1979, als sich die gesamte durch die F-Ache fließende Wassermenge in den Mühlbach ergoß, insofern noch im Rahmen der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung bewegte, als damals wegen der jahreszeitlich bedingten geringen Wasserführung der Ache nicht mehr als 2300 l/sec in den Mühlbach flossen. Es darf aber nicht übersehen werden, daß gemäß Paragraph 364, Absatz eins, ABGB die Ausübung des Eigentumsrechtes so stattzufinden hat, daß dadurch in die Rechte Dritter nicht eingegriffen wird. Unmittelbare Zuleitung ohne besonderen Rechtstitel ist unter allen Umständen unzulässig (Paragraph 364, Absatz 2, zweiter Satz ABGB). Nichts anderes gilt für Wasserbenutzungsrechte. Auch diese sind, wie sich schon aus Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG ergibt, so auszuüben, daß fremdes Gründeigentum nicht beeinträchtigt wird. Der OGH hat nun bereits klargestellt, daß das Untersagungsrecht des Grundnachbarn bei konsensgemäßem Betrieb einer genehmigten Wasserbenutzungsanlage ausgeschlossen ist, wenn ein Bescheid der Wasserrechtsbehörde eine bekämpfte Zuleitung denknotwendigerweise deckt; auch dann stehen dem verletzten Eigentümer eines Nachbargrundstückes aber unter den Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 2, WRG Schadenersatzansprüche zu (SZ 49/7). Es kann nun aber kein Zweifel bestehen, daß im vorliegenden Fall die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde zwar grundsätzlich die Zuführung von 2200 l/sec in den Mühlbach zuließ, aber davon ausging, daß der Mühlbach auch in der Lage war, diese Wassermenge abzuleiten, ohne daß Wasser auf fremden Grund austritt. Die wasserrechtsbehördliche Bewilligung beinhaltete damit selbstverständlich nicht ein Recht des Beklagten, 2200 oder gar 2300 l/sec in den Mühlbach ohne Rücksicht darauf einzuleiten, ob Schäden an den an den Mühlbach grenzenden Grundstücken, deren Eigentümer zu einer solchen Duldung nicht behördlich verpflichtet waren, entstehen konnten. Wenn der Beklagte wußte, daß unter besonderen Umständen aus welchen Gründen immer die Gefahr von Überschwemmungen bestand, war er daher verpflichtet, den Wasserzufluß auch unter 2200 l/sec auf ein Maß einzuschränken, das eine solche Gefahr ausschloß. Unmittelbare Zuleitungen ohne besonderen Rechtstitel sind nämlich unter allen Umständen unzulässig, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, wenn nur die Zuleitung nicht schon durch die behördliche Bewilligung gedeckt vergleiche SZ 48/131) und bei Bewilligung von Zwangsrechten entschädigt war (Paragraphen 60, ff. WRG). Der Beklagte wußte, daß im Unterlauf des Mühlbaches eine Verengung bestand, die zur Folge hatte, daß es im Winter infolge Vereisung immer wieder zu einem größeren Rückstau des Wassers kam, der auch schon zu Überschwemmungen geführt hatte, die in Kauf zu nehmen die Gründeigentümer keineswegs wasserrechtsbehördlich verpflichtet waren. Der Bestand, der Verengung war allerdings rechtswidrig und hätte schon auf Grund des Bescheides der Wasserrechtsbehörde vom 13. 12. 1971 beseitigt werden müssen. Der Beklagte wußte aber (und insofern ist die Rechtslage anders als in dem der Entscheidung SZ 48/4 zugrunde liegenden Fall), daß die Verengung immer noch nicht beseitigt war. So lange dies nicht geschehen war, durfte er von seinem Wasserbenutzungsrecht nicht in einer Weise Gebrauch machen, die erkennbar Gefahren für das Eigentum nicht durch wasserrechtsbehördlichen Bescheid zur Duldung verpflichteter Dritter herbeizuführen in der Lage war. Unter Bedachtnahme auf die durch den Rückstau und die Vereisung an der Verengungsstelle entstandene Gefahr war er vielmehr verpflichtet, die Schleusen zum Mühlbach teilweise oder, wenn dies nicht möglich war, zur Gänze zu schließen. Zu einer solchen Maßnahme mußte er stets in der Lage sein; diesem Zweck diente insbesondere auch die in die wasserrechtsbehördliche Genehmigung aufgenommene Auflage, die Bewegungsmechanismen der Schützen stets gangbar zu halten. Meinungsverschiedenheiten mit anderen Anrainern des Mühlbaches oder Säumigkeit der Wasserrechtsbehörde bei Durchsetzung ihrer Anordnungen berechtigte den Beklagten keineswegs dazu, seine Rechte ohne Rücksicht auf Dritte auszuüben; er konnte sich höchstens an diejenigen halten, die ihm die volle und uneingeschränkte Ausübung seines Wasserbenutzungsrechtes unmöglich machten oder ihm die Last zusätzlicher Maßnahmen wie Bedienung und Enteisung seiner Anlagen zur vollen Ausnützung seines Wasserbenutzungsrechtes auferlegten. Der Beklagte handelte schuldhaft, als er trotz der starken Vereisung und der ihm bekannten Überschwemmungsgefahr im Bereich der Verengung des Mühlbaches am 6. 1. 1979 den Auftrag gab, nur das vereiste Gitter, nicht aber auch die vereisten Bewegungsmechanismen der Schützen zu enteisen. Die Unterlassung dieses Auftrages ist sein persönliches Verschulden und nicht das seiner Besorgungsgehilfen, so daß auf die Frage, inwieweit der Beklagte auch für deren Verschulden zu haften hätte, was der OGH für auch bei bewilligungsgemäßem Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage kaum vermeidbares Fehlverhalten unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz 2, WRG anerkannte (1 Ob 39/81; 1 Ob 40/80), nicht weiter eingegangen werden muß. Wären die Bewegungsmechanismen der Schützen bedienbar gewesen und zeitgerecht bedient worden, was bei der Witterungslage am 6. 1. 1979 notwendig gewesen wäre, wäre der klagenden Partei kein Schaden entstanden.
Die Nichtbeseitigung der Verengung des Mühlbaches kann den Beklagten von seiner Haftung auch nicht teilweise befreien. Nach § 1302 ABGB besteht Solidarhaftung nicht nur im Falle vorsätzlichen Handelns, sondern immer schon dann, wenn ein Schaden durch mehrere verursacht wurde und jeder einzelne zum ganzen Schaden in irgendeiner Form beigetragen hat, ohne daß bestimmte Schadenskomponenten den einzelnen Schädigern anzulasten wären (EvBl. 1980/112; SZ 45/5 ua.). Ein einverständliches Handeln ist nicht erforderlich (EvBl. 1980/112; SZ 20/253 ua.; Wolff in Klang[1] VI 55; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht[2] I 295 f).Die Nichtbeseitigung der Verengung des Mühlbaches kann den Beklagten von seiner Haftung auch nicht teilweise befreien. Nach Paragraph 1302, ABGB besteht Solidarhaftung nicht nur im Falle vorsätzlichen Handelns, sondern immer schon dann, wenn ein Schaden durch mehrere verursacht wurde und jeder einzelne zum ganzen Schaden in irgendeiner Form beigetragen hat, ohne daß bestimmte Schadenskomponenten den einzelnen Schädigern anzulasten wären (EvBl. 1980/112; SZ 45/5 ua.). Ein einverständliches Handeln ist nicht erforderlich (EvBl. 1980/112; SZ 20/253 ua.; Wolff in Klang[1] römisch sechs 55; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht[2] römisch eins 295 f).