Rechtssatz RS0010600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010600
Entscheidungsdatum
20.05.2008
Rechtssatz
Die Geltendmachung der unberechtigten Erweiterung der Servitut, wie etwa, wenn behauptet wird, die Art der dem Dienstbarkeitsberechtigten obliegenden Erhaltung der dienenden Sache beeinträchtige den Eigentümer des dienenden Grundstückes, ist ein Anwendungsfall der Klage nach § 523 ABGB und nicht ein solcher nach §§ 364 Abs 2 und 484 ABGB.Die Geltendmachung der unberechtigten Erweiterung der Servitut, wie etwa, wenn behauptet wird, die Art der dem Dienstbarkeitsberechtigten obliegenden Erhaltung der dienenden Sache beeinträchtige den Eigentümer des dienenden Grundstückes, ist ein Anwendungsfall der Klage nach Paragraph 523, ABGB und nicht ein solcher nach Paragraphen 364, Absatz 2 und 484 ABGB.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 154/70
Entscheidungstext OGH 08.09.1970 8 Ob 154/70
SZ 43/144 = EvBl 1971/51 S 97
- 4 Ob 65/08z
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 65/08z
Auch; Beisatz: Mit Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB kann gegen die Erweiterung einer Dienstbarkeit vorgegangen werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0010600
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19700908_OGH0002_0080OB00154_7000000_001