Aus der Begründung:
Es ist dem Berufungsgerichte zuzustimmen, daß sich das Begehren der Kläger entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht nicht auf die Bestimmung des § 364 Abs 2 ABGB stützen kann, sondern daß Grundlage des Klagebegehrens die Bestimmung des § 523 ABGB ist. Wenn die Kläger in der Revision diese Ansicht mit der Begründung bekämpfen, ihr Anspruch stütze sich auf § 484 ABGB, dann übersehen sie, daß die Geltendmachung einer unberechtigten Erweiterung der Servitut ein Anwendungsfall des § 523 ABGB ist. Dem Dienstbarkeitsberechtigten obliegt die Erhaltung der dienenden Sache (§§ 483, 494 ABGB). Erfolgt diese Erhaltung aber, wie behauptet wird, auf eine Art, daß dadurch der Eigentümer des dienenden Grundstückes in seinem Eigentum beeinträchtigt wird, liegt ein Eingriff in dieses Recht vor, der mit der Klage nach § 523 ABGB abgewehrt werden kann.Es ist dem Berufungsgerichte zuzustimmen, daß sich das Begehren der Kläger entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht nicht auf die Bestimmung des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB stützen kann, sondern daß Grundlage des Klagebegehrens die Bestimmung des Paragraph 523, ABGB ist. Wenn die Kläger in der Revision diese Ansicht mit der Begründung bekämpfen, ihr Anspruch stütze sich auf Paragraph 484, ABGB, dann übersehen sie, daß die Geltendmachung einer unberechtigten Erweiterung der Servitut ein Anwendungsfall des Paragraph 523, ABGB ist. Dem Dienstbarkeitsberechtigten obliegt die Erhaltung der dienenden Sache (Paragraphen 483, 494, ABGB). Erfolgt diese Erhaltung aber, wie behauptet wird, auf eine Art, daß dadurch der Eigentümer des dienenden Grundstückes in seinem Eigentum beeinträchtigt wird, liegt ein Eingriff in dieses Recht vor, der mit der Klage nach Paragraph 523, ABGB abgewehrt werden kann.
Hingegen ist den Klägern beizupflichten, wenn sie in der Revision die Ansicht des Berufungsgerichtes bekämpfen, daß das Klagebegehren in der vorliegenden Form unbestimmt sei und schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben könne. Durch welche Maßnahme der Dienstbarkeitsberechtigte seiner Verpflichtung zur Erhaltung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, nachkommt, ist ihm überlassen. Der Eigentümer des dienenden Gutes kann dem Dienstbarkeitsberechtigten keine bestimmte Erhaltungsmaßnahme vorschreiben. Wenn die Kläger daher allgemein von den Beklagten die Anlage solcher Einrichtungen verlangen, durch die in das Eigentumsrecht der Kläger nicht eingegriffen wird, bzw allgemein die Unterlassung solcher Maßnahmen verlangen, durch die in das Eigentumsrecht der Kläger in bestimmter Weise eingegriffen wird, ist das Klagebegehren ausreichend konkretisiert (vgl hiezu einen ähnlichen Fall 4 Ob 548/67).Hingegen ist den Klägern beizupflichten, wenn sie in der Revision die Ansicht des Berufungsgerichtes bekämpfen, daß das Klagebegehren in der vorliegenden Form unbestimmt sei und schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben könne. Durch welche Maßnahme der Dienstbarkeitsberechtigte seiner Verpflichtung zur Erhaltung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, nachkommt, ist ihm überlassen. Der Eigentümer des dienenden Gutes kann dem Dienstbarkeitsberechtigten keine bestimmte Erhaltungsmaßnahme vorschreiben. Wenn die Kläger daher allgemein von den Beklagten die Anlage solcher Einrichtungen verlangen, durch die in das Eigentumsrecht der Kläger nicht eingegriffen wird, bzw allgemein die Unterlassung solcher Maßnahmen verlangen, durch die in das Eigentumsrecht der Kläger in bestimmter Weise eingegriffen wird, ist das Klagebegehren ausreichend konkretisiert vergleiche hiezu einen ähnlichen Fall 4 Ob 548/67).
Schließlich ist das Klagebegehren auch deshalb nicht unschlüssig, weil durch die Beweisaufnahme hervorgekommen ist, daß der Weg über die Parzelle 2440/1 zum Teil auch von den Klägern mitbenützt wird. Es ist zwar richtig, daß in diesem Fall die Kläger eine alleinige Erhaltung dieses Wegstückes durch die Beklagten nicht verlangen können (§ 483 Satz 2, 494 ABGB). Daraus folgt aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nur, daß das Klagebegehren allenfalls hinsichtlich dieses Teiles des Weges sachlich zum Teil (nämlich hinsichtlich des Leistungsbegehrens) unberechtigt wäre.Schließlich ist das Klagebegehren auch deshalb nicht unschlüssig, weil durch die Beweisaufnahme hervorgekommen ist, daß der Weg über die Parzelle 2440/1 zum Teil auch von den Klägern mitbenützt wird. Es ist zwar richtig, daß in diesem Fall die Kläger eine alleinige Erhaltung dieses Wegstückes durch die Beklagten nicht verlangen können (Paragraph 483, Satz 2, 494 ABGB). Daraus folgt aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nur, daß das Klagebegehren allenfalls hinsichtlich dieses Teiles des Weges sachlich zum Teil (nämlich hinsichtlich des Leistungsbegehrens) unberechtigt wäre.
Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht zur Bestätigung des abweisenden Ersturteiles gelangt ist, erweisen sich somit nicht als stichhältig. Da sich das Berufungsgericht, von seiner unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, mit den Berufungsgrunden der unrichtigen Beweiswürdigung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht befaßt hat, mußte das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Rechtssache an dieses Gericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden.