Rechtssatz RS0010639
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010639
Geschäftszahl
1Ob91/69; 7Ob562/77
Entscheidungsdatum
30.06.1977
Rechtssatz
Bei der Beurteilung von Einwirkungen von einem benachbarten Kinderspielplatz aus kann das Allgemeininteresse an der Erhaltung eines Kinderspielplatzes nicht völlig vernachlässigt werden und es müssen hinsichtlich der Ortsüblichkeit der Einwirkungen Vergleiche darüber angestellt werden, welchen Störungen Anrainer von Kinderspielplätzen, die von der öffentlichen Hand in anderen Gemeinden erhalten werden, üblicherweise ausgesetzt sind ( vgl Klang in Klang2 II S 172 ).Bei der Beurteilung von Einwirkungen von einem benachbarten Kinderspielplatz aus kann das Allgemeininteresse an der Erhaltung eines Kinderspielplatzes nicht völlig vernachlässigt werden und es müssen hinsichtlich der Ortsüblichkeit der Einwirkungen Vergleiche darüber angestellt werden, welchen Störungen Anrainer von Kinderspielplätzen, die von der öffentlichen Hand in anderen Gemeinden erhalten werden, üblicherweise ausgesetzt sind ( vergleiche Klang in Klang2 römisch zwei S 172 ).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 91/69
Entscheidungstext OGH 08.05.1969 1 Ob 91/69
EvBl 1970/18 S 36
- 7 Ob 562/77
Entscheidungstext OGH 30.06.1977 7 Ob 562/77
Beisatz: Kinderspielplatz in einer als "Gartenstadt" bezeichneten Wohnanlage. (T1) = MietSlg 29040 = SZ 50/99
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0010639
Dokumentnummer
JJR_19690508_OGH0002_0010OB00091_6900000_001