Aus den Entscheidungsgründen:
a) Revision des Klägers:
Der Kläger beharrt auf seinem bereits vor den Unterinstanzen vertretenen Standpunkt, die Beklagte habe ihm ausdrücklich zugesagt, daß sie auf ihrem Nachbargrundstück Nr. 3/209 einen Kinderspielplatz nicht errichten werde. Den Ausführungen des Klägers ist jedoch entgegenzuhalten, daß sowohl der Angestellte der Beklagten, Karl L, als auch deren Vorstandsmitglied Dr. K nur die geplante Verwendung des vorerwähnten Grundstückes hervorhoben, jedoch keinerlei verbindliche Zusagen machten. Das Zustandekommen einer derartigen ausdrücklichen Vereinbarung hätte aber einen ernstlichen, bestimmten und verständlich zum Ausdruck gebrachten (§ 869 ABGB) Verpflichtungswillen der Beklagten erfordert, der in den vom Kläger ins Treffen geführten Äußerungen des Karl L und Dr. K nicht erblickt werden kann. Der Kläger läßt ferner außer Acht, daß auf dem südlichen Teil der strittigen Grundfläche in dem ihm übersendeten Prospekt die Errichtung eines Freibades geplant war. Auch aus diesem Gründe mußte er daher damit rechnen, daß die an sein Grundstück östlich angrenzende Grundfläche möglicherweise für Gemeinschaftszwecke verwendet werden würde. Unzutreffend sind daher die Revisionsausführungen, daß dem Kläger von der Beklagten während der Kaufverhandlungen konkrete Zusagen über die vorerwähnten Grundflächen gemacht worden seien.Der Kläger beharrt auf seinem bereits vor den Unterinstanzen vertretenen Standpunkt, die Beklagte habe ihm ausdrücklich zugesagt, daß sie auf ihrem Nachbargrundstück Nr. 3/209 einen Kinderspielplatz nicht errichten werde. Den Ausführungen des Klägers ist jedoch entgegenzuhalten, daß sowohl der Angestellte der Beklagten, Karl L, als auch deren Vorstandsmitglied Dr. K nur die geplante Verwendung des vorerwähnten Grundstückes hervorhoben, jedoch keinerlei verbindliche Zusagen machten. Das Zustandekommen einer derartigen ausdrücklichen Vereinbarung hätte aber einen ernstlichen, bestimmten und verständlich zum Ausdruck gebrachten (Paragraph 869, ABGB) Verpflichtungswillen der Beklagten erfordert, der in den vom Kläger ins Treffen geführten Äußerungen des Karl L und Dr. K nicht erblickt werden kann. Der Kläger läßt ferner außer Acht, daß auf dem südlichen Teil der strittigen Grundfläche in dem ihm übersendeten Prospekt die Errichtung eines Freibades geplant war. Auch aus diesem Gründe mußte er daher damit rechnen, daß die an sein Grundstück östlich angrenzende Grundfläche möglicherweise für Gemeinschaftszwecke verwendet werden würde. Unzutreffend sind daher die Revisionsausführungen, daß dem Kläger von der Beklagten während der Kaufverhandlungen konkrete Zusagen über die vorerwähnten Grundflächen gemacht worden seien.
Richtig ist, daß ein Vertragsabschluß auch durch schlüssige Willenserklärungen erfolgen kann. Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, große Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, daß dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind. Eine konkludente Erklärung darf daher nur dann angenommen werden, wenn eine Handlung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund vorliegen, daran zu zweifeln, daß ein Rechtsfolgewille in einer bestimmten Richtung vorliegt (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[4] I, 74; 7 Ob 24/77 u. a.). Hievon kann jedoch hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil in den dem Kläger übersendeten Prospekt ebenfalls nur hervorgehoben wird, daß Kinderspielplätze in der Nähe des Donauufers geplant seien, ohne jedoch den genauen Ort ihrer Errichtung zu fixieren. Auch den Äußerungen des Karl L und des Dr. K konnte aber der Kläger nicht entnehmen, daß die Absichten der Beklagten hinsichtlich der geplanten Freizeitflächen bereits bindend und unveränderlich seien. Ein konkludentes Verhalten der Beklagten, das einen eindeutigen Schluß auf deren Verpflichtungswillen, die Errichtung eines Spielplatzes auf der strittigen Grundfläche zu unterlassen, ermöglichen würde, haben daher die Untergerichte mit Recht verneint. Ob Karl L zur Abgabe der vom Kläger behaupteten Erklärungen berechtigt gewesen wäre, kann demnach dahingestellt bleiben.Richtig ist, daß ein Vertragsabschluß auch durch schlüssige Willenserklärungen erfolgen kann. Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, große Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, daß dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind. Eine konkludente Erklärung darf daher nur dann angenommen werden, wenn eine Handlung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund vorliegen, daran zu zweifeln, daß ein Rechtsfolgewille in einer bestimmten Richtung vorliegt (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[4] römisch eins, 74; 7 Ob 24/77 u. a.). Hievon kann jedoch hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil in den dem Kläger übersendeten Prospekt ebenfalls nur hervorgehoben wird, daß Kinderspielplätze in der Nähe des Donauufers geplant seien, ohne jedoch den genauen Ort ihrer Errichtung zu fixieren. Auch den Äußerungen des Karl L und des Dr. K konnte aber der Kläger nicht entnehmen, daß die Absichten der Beklagten hinsichtlich der geplanten Freizeitflächen bereits bindend und unveränderlich seien. Ein konkludentes Verhalten der Beklagten, das einen eindeutigen Schluß auf deren Verpflichtungswillen, die Errichtung eines Spielplatzes auf der strittigen Grundfläche zu unterlassen, ermöglichen würde, haben daher die Untergerichte mit Recht verneint. Ob Karl L zur Abgabe der vom Kläger behaupteten Erklärungen berechtigt gewesen wäre, kann demnach dahingestellt bleiben.
Der Kläger vertritt ferner die Ansicht, die Rechtsprechung habe bereits wiederholt den Standpunkt vertreten, daß mit einer Klage nach § 364 Abs. 2 ABGB vom Beklagten auch die Vornahme bestimmter Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der das ortsübliche Ausmaß überschreitenden Einwirkungen auf das Nachbargrundstück begehrt werden könne. Sein vom Berufungsgericht neu formuliertes Eventualbegehren sei außerdem nicht geeignet, den vom Erstgericht festgestellten Mißständen abzuhelfen.Der Kläger vertritt ferner die Ansicht, die Rechtsprechung habe bereits wiederholt den Standpunkt vertreten, daß mit einer Klage nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB vom Beklagten auch die Vornahme bestimmter Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der das ortsübliche Ausmaß überschreitenden Einwirkungen auf das Nachbargrundstück begehrt werden könne. Sein vom Berufungsgericht neu formuliertes Eventualbegehren sei außerdem nicht geeignet, den vom Erstgericht festgestellten Mißständen abzuhelfen.
Auch diese Ausführungen des Klägers vermögen nicht zu überzeugen. Dessen Rechtsansicht entspricht der älteren Rechtsprechung des OGH, die von der Lehre deshalb kritisiert wurde, weil es sich bei der Klage nach § 364 Abs. 2 ABGB um einen Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage handelt, der ein Klagebegehren auf Vornahme bestimmter Sicherungsmaßnahmen fremd ist (Klang[2] II, 173). Dieser von der Lehre vertretenen Auffassung hat sich der OGH angeschlossen, und vertritt nunmehr in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß der Eigentümer des gefährdeten Besitzes seinem Gegner die zur Unterlassung oder Verhinderung von Immissionen erforderlichen Schutzmaßnahmen überlassen muß und daher nicht berechtigt ist, von ihm bestimmte Vorkehrungen zu deren Vermeidung zu begehren (SZ 38/50, 41/150, 44/22; RZ 1965, 145; zuletzt 4 Ob 580/74). Warum das vom Berufungsgericht als Unterlassungsanspruch formulierte Eventualbegehren dem Kläger die Rechtsdurchsetzung erschweren sollte, ist nicht recht verständlich, weil ein auf Unterlassung gerichteter Exekutionstitel nach § 355 EO vollstreckbar ist (SZ 41/150; RZ 1965, 145, zuletzt 4 Ob 580/74). Die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung des Eventualbegehrens erleichtert daher im Gegenteil dem Kläger eine Exekutionsführung nach § 355 EO, zu der das vom betreibenden Gläubiger behauptete Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel ausreicht. Dieser kann allerdings mit einer Klage nach § 36 EO (nicht Oppositionsklage nach § 35 EO) das Gegenteil dartun (EvBl. 1954/195, 1964/248 u. a. m.). In der Abweisung des Hauptbegehrens durch die Untergerichte kann somit ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.Auch diese Ausführungen des Klägers vermögen nicht zu überzeugen. Dessen Rechtsansicht entspricht der älteren Rechtsprechung des OGH, die von der Lehre deshalb kritisiert wurde, weil es sich bei der Klage nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB um einen Anwendungsfall der negatorischen Eigentumsklage handelt, der ein Klagebegehren auf Vornahme bestimmter Sicherungsmaßnahmen fremd ist (Klang[2] römisch zwei, 173). Dieser von der Lehre vertretenen Auffassung hat sich der OGH angeschlossen, und vertritt nunmehr in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß der Eigentümer des gefährdeten Besitzes seinem Gegner die zur Unterlassung oder Verhinderung von Immissionen erforderlichen Schutzmaßnahmen überlassen muß und daher nicht berechtigt ist, von ihm bestimmte Vorkehrungen zu deren Vermeidung zu begehren (SZ 38/50, 41/150, 44/22; RZ 1965, 145; zuletzt 4 Ob 580/74). Warum das vom Berufungsgericht als Unterlassungsanspruch formulierte Eventualbegehren dem Kläger die Rechtsdurchsetzung erschweren sollte, ist nicht recht verständlich, weil ein auf Unterlassung gerichteter Exekutionstitel nach Paragraph 355, EO vollstreckbar ist (SZ 41/150; RZ 1965, 145, zuletzt 4 Ob 580/74). Die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung des Eventualbegehrens erleichtert daher im Gegenteil dem Kläger eine Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO, zu der das vom betreibenden Gläubiger behauptete Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel ausreicht. Dieser kann allerdings mit einer Klage nach Paragraph 36, EO (nicht Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO) das Gegenteil dartun (EvBl. 1954/195, 1964/248 u. a. m.). In der Abweisung des Hauptbegehrens durch die Untergerichte kann somit ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Berechtigt ist die Revision des Klägers nur insofern, als die von ihm begehrte Untersagung der mittelbaren Einwirkungen der Beklagten, wie bei Erörterung ihrer Revision auszuführen sein wird, noch nicht spruchreif ist.
b) Revision der Beklagten:
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 503 Z. 1 (477 Abs. 1 Z. 9) ZPO liegt nur dann vor, wenn das Urteil des Berufungsgerichtes so mangelhaft ist, daß eine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn es mit sich selbst im Widerspruch steht oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Die Behauptung der Beklagten, die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung des Eventualbegehrens des Klägers sei nicht vollstreckbar, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die gerügte Nichtigkeit liegt somit nicht vor.Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 503, Ziffer eins, (477 Absatz eins, Ziffer 9,) ZPO liegt nur dann vor, wenn das Urteil des Berufungsgerichtes so mangelhaft ist, daß eine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn es mit sich selbst im Widerspruch steht oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Die Behauptung der Beklagten, die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung des Eventualbegehrens des Klägers sei nicht vollstreckbar, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die gerügte Nichtigkeit liegt somit nicht vor.
Sofern von dem Kinderspielplatz der Beklagten durch spielende Kinder Bälle oder sonstige Gegenstände auf das Grundstück des Klägers geworfen wurden, liegen, wie die Untergerichte richtig erkannten, unmittelbare Einwirkungen vor, die nach § 364 Abs. 2 ABGB ohne jede Einschränkung unzulässig sind (Klang[2] II, 167; Gschnitzer, Sachenrecht, 60; Ehrenzweig[2] I/2, 132; SZ 14/224, 44/22 u. a. m.).Sofern von dem Kinderspielplatz der Beklagten durch spielende Kinder Bälle oder sonstige Gegenstände auf das Grundstück des Klägers geworfen wurden, liegen, wie die Untergerichte richtig erkannten, unmittelbare Einwirkungen vor, die nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ohne jede Einschränkung unzulässig sind (Klang[2] römisch zwei, 167; Gschnitzer, Sachenrecht, 60; Ehrenzweig[2] I/2, 132; SZ 14/224, 44/22 u. a. m.).
Unzutreffend sind die Ausführungen der Beklagten, daß sie für die vom strittigen Kinderspielplatz auf das Grundstück des Klägers ausgehenden Einwirkungen deshalb nicht verantwortlich sei, weil sie zu deren Verhinderung alles ihr Zumutbare unternommen habe und sie eine Erfolgshaftung für das Unterbleiben von Immissionen nicht treffe. Die Beklagte läßt nämlich außer Acht, daß sie den strittigen Spielplatz errichtet und den Kindern zur Verfügung gestellt hat. Sie ist daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, alle zur Verhinderung unzulässiger Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Sollten daher diese Immissionen das ortsübliche Maß überschritten haben, so waren eben die von der Beklagten ergriffenen Sicherungsmaßnahmen unzureichend. Die Beklagte ist daher für die störenden Einwirkungen auch dann verantwortlich, wenn sie von fremden Kindern ausgegangen sein sollten (Klang[2] II, 169; vgl. auch SZ 20/184).Unzutreffend sind die Ausführungen der Beklagten, daß sie für die vom strittigen Kinderspielplatz auf das Grundstück des Klägers ausgehenden Einwirkungen deshalb nicht verantwortlich sei, weil sie zu deren Verhinderung alles ihr Zumutbare unternommen habe und sie eine Erfolgshaftung für das Unterbleiben von Immissionen nicht treffe. Die Beklagte läßt nämlich außer Acht, daß sie den strittigen Spielplatz errichtet und den Kindern zur Verfügung gestellt hat. Sie ist daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, alle zur Verhinderung unzulässiger Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Sollten daher diese Immissionen das ortsübliche Maß überschritten haben, so waren eben die von der Beklagten ergriffenen Sicherungsmaßnahmen unzureichend. Die Beklagte ist daher für die störenden Einwirkungen auch dann verantwortlich, wenn sie von fremden Kindern ausgegangen sein sollten (Klang[2] römisch zwei, 169; vergleiche auch SZ 20/184).
Richtig ist, daß Anlaß zur Erhebung einer Unterlassungsklage nach § 364 Abs. 2 ABGB nur dann besteht, wenn eine Wiederholung der unzulässigen Immissionen zu erwarten ist (Klang[2] II, 602; Koziol-Welser[4] I, 34; SZ 18/9, 38/16; EvBl 1972/20 u. a. m.). Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf aber nicht engherzig vorgegangen werden. Diese liegt daher schon im Fortbestehen eines Zustandes, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Wiederholungsgefahr ist daher auch dann anzunehmen, wenn der mit der Unterlassungsklage Belangte sein Unrecht nicht einsieht (SZ 18/9, 25/161, 35/28 u. a. m.). Wenn auch hier im Augenblick eine gewisse Erleichterung eingetreten ist, weil von den Kindern derzeit der Golfplatz zum Spielen benützt werden kann, ist die Wiederholungsgefahr schon deshalb zu bejahen, weil nicht feststeht, wie lange dieser Golfplatz zur Verfügung stehen wird, da er in Zukunft verbaut werden soll. Die Abweisung des Hauptbegehrens des Klägers erfolgte nicht, wie die Beklagte offenbar meint, weil gegen sie eine Handhabe hinsichtlich des Betriebes des Spielplatzes nicht besteht, sondern nur, weil mit einer Klage nach § 364 Abs. 2 ABGB im Hinblick auf die vorangehenden Darlegungen vom Beklagten bestimmte Vorkehrungen zur Verhinderung von Immissionen nicht begehrt werden können.Richtig ist, daß Anlaß zur Erhebung einer Unterlassungsklage nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB nur dann besteht, wenn eine Wiederholung der unzulässigen Immissionen zu erwarten ist (Klang[2] römisch zwei, 602; Koziol-Welser[4] römisch eins, 34; SZ 18/9, 38/16; EvBl 1972/20 u. a. m.). Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf aber nicht engherzig vorgegangen werden. Diese liegt daher schon im Fortbestehen eines Zustandes, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Wiederholungsgefahr ist daher auch dann anzunehmen, wenn der mit der Unterlassungsklage Belangte sein Unrecht nicht einsieht (SZ 18/9, 25/161, 35/28 u. a. m.). Wenn auch hier im Augenblick eine gewisse Erleichterung eingetreten ist, weil von den Kindern derzeit der Golfplatz zum Spielen benützt werden kann, ist die Wiederholungsgefahr schon deshalb zu bejahen, weil nicht feststeht, wie lange dieser Golfplatz zur Verfügung stehen wird, da er in Zukunft verbaut werden soll. Die Abweisung des Hauptbegehrens des Klägers erfolgte nicht, wie die Beklagte offenbar meint, weil gegen sie eine Handhabe hinsichtlich des Betriebes des Spielplatzes nicht besteht, sondern nur, weil mit einer Klage nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB im Hinblick auf die vorangehenden Darlegungen vom Beklagten bestimmte Vorkehrungen zur Verhinderung von Immissionen nicht begehrt werden können.
Voraussetzung für die Untersagung der festgestellten mittelbaren Einwirkungen von dem Kinderspielplatz der Beklagten (durch Lärm und Erschütterungen) ist hingegen, daß diese die ortsübliche Benützung der Liegenschaft des Klägers beeinträchtigten und daß sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten (Klang[2] II, 172). Ob dies der Fall war, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Kriterium für die Beurteilung ist die Frage, welchen Störungen die Anrainer von Kinderspielplätzen einer derart abgeschiedenen, als Gartenstadt bezeichneten, Wohnanlage unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der Errichtung von Kinderspielplätzen, weil von vornherein Bewohner mit Kindern zu erwarten waren, üblicherweise ausgesetzt sind (Klang[2] II, 172; EvBl. 1970/18). Hier ist jedoch noch zu beachten, daß auf der an dem Liegenschaftsbesitz des Klägers östlich angrenzenden strittigen Grundfläche der Beklagten allerdings etwas mehr gegen Süden zu die Errichtung eines Freibades geplant war, das erfahrungsgemäß auch über Liegewiesen für seine Besucher verfügt. Der Kläger mußte daher schon im Hinblick auf die vorgesehene Errichtung dieses Freibades mit einer gewissen Lärmbelästigung rechnen. Nur wenn die vom Kinderspielplatz ausgehenden Belästigungen des Klägers die von einem Freibad zu erwartenden Störungen übersteigen sollten, könnte daher von unzulässigen Einwirkungen im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB die Rede sein. Allerdings ist hiebei in Betracht zu ziehen, daß Störungen durch ein Freibad nur während der Badesaison eintreten. Erwähnt sei noch, daß grundsätzlich die Beklagte die Beweislast dafür trifft, daß ihre Eingriffe in das Eigentum des Klägers die vom Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschritten haben (EvBl. 1970/18; ÖRZ 1937, 52 f.). Mit der Frage der allfälligen Lärmbelästigung des Klägers durch das geplante Freibad haben sich jedoch die Untergerichte überhaupt nicht befaßt und daher auch nicht festgestellt, ob dessen Grenzen bis an den Liegenschaftsbesitz des Klägers heranreichen sollten. Dies wäre aber im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen zur Klärung der durch den Badebetrieb bewirkten Belästigungen des Klägers unerläßlich gewesen. Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Untersagung der mittelbaren Einwirkungen vom Kinderspielplatz der Beklagten mußte daher das angefochtene Urteil der Aufhebung verfallen. Da es einer ergänzenden Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Rechtssache spruchreif zu machen, war auch das Ersturteil teilweise aufzuheben und die Rechtssache im vorerwähnten Umfange an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 510 ZPO). Das Erstgericht wird daher das Verfahren in dem beschriebenen Umfange zu ergänzen und zu diesem Zwecke die dem Kläger zumutbare Geräuschbelästigung unter Heranziehung der Maßeinheit dB(A) zu ermitteln haben (SZ 45/98). Sollte sich hiebei herausstellen, daß die vom Spielplatz der Beklagten ausgehenden mittelbaren Einwirkungen auf den Liegenschaftsbesitz des Klägers den diesen zumutbaren Geräuschpegel überschreiten, so wird dessen Aufnahme anstelle des Gesetzeswortlautes (das nach den örtlichen Verhältnissen übliche Maß nicht überschreiten) in den erstgerichtlichen Urteilsspruch zu erfolgen haben. Wenn es auch richtig ist, daß Unterlassungstitel nicht eng ausgelegt werden dürfen, so muß in ihnen dennoch die dem Verpflichteten auferfegte Unterlassung so genau wie möglich umschrieben werden (Heller - Berger - Stix, Komm. zur EO[4] I, 192).Voraussetzung für die Untersagung der festgestellten mittelbaren Einwirkungen von dem Kinderspielplatz der Beklagten (durch Lärm und Erschütterungen) ist hingegen, daß diese die ortsübliche Benützung der Liegenschaft des Klägers beeinträchtigten und daß sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten (Klang[2] römisch zwei, 172). Ob dies der Fall war, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Kriterium für die Beurteilung ist die Frage, welchen Störungen die Anrainer von Kinderspielplätzen einer derart abgeschiedenen, als Gartenstadt bezeichneten, Wohnanlage unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der Errichtung von Kinderspielplätzen, weil von vornherein Bewohner mit Kindern zu erwarten waren, üblicherweise ausgesetzt sind (Klang[2] römisch zwei, 172; EvBl. 1970/18). Hier ist jedoch noch zu beachten, daß auf der an dem Liegenschaftsbesitz des Klägers östlich angrenzenden strittigen Grundfläche der Beklagten allerdings etwas mehr gegen Süden zu die Errichtung eines Freibades geplant war, das erfahrungsgemäß auch über Liegewiesen für seine Besucher verfügt. Der Kläger mußte daher schon im Hinblick auf die vorgesehene Errichtung dieses Freibades mit einer gewissen Lärmbelästigung rechnen. Nur wenn die vom Kinderspielplatz ausgehenden Belästigungen des Klägers die von einem Freibad zu erwartenden Störungen übersteigen sollten, könnte daher von unzulässigen Einwirkungen im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB die Rede sein. Allerdings ist hiebei in Betracht zu ziehen, daß Störungen durch ein Freibad nur während der Badesaison eintreten. Erwähnt sei noch, daß grundsätzlich die Beklagte die Beweislast dafür trifft, daß ihre Eingriffe in das Eigentum des Klägers die vom Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschritten haben (EvBl. 1970/18; ÖRZ 1937, 52 f.). Mit der Frage der allfälligen Lärmbelästigung des Klägers durch das geplante Freibad haben sich jedoch die Untergerichte überhaupt nicht befaßt und daher auch nicht festgestellt, ob dessen Grenzen bis an den Liegenschaftsbesitz des Klägers heranreichen sollten. Dies wäre aber im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen zur Klärung der durch den Badebetrieb bewirkten Belästigungen des Klägers unerläßlich gewesen. Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Untersagung der mittelbaren Einwirkungen vom Kinderspielplatz der Beklagten mußte daher das angefochtene Urteil der Aufhebung verfallen. Da es einer ergänzenden Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Rechtssache spruchreif zu machen, war auch das Ersturteil teilweise aufzuheben und die Rechtssache im vorerwähnten Umfange an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (Paragraph 510, ZPO). Das Erstgericht wird daher das Verfahren in dem beschriebenen Umfange zu ergänzen und zu diesem Zwecke die dem Kläger zumutbare Geräuschbelästigung unter Heranziehung der Maßeinheit dB(A) zu ermitteln haben (SZ 45/98). Sollte sich hiebei herausstellen, daß die vom Spielplatz der Beklagten ausgehenden mittelbaren Einwirkungen auf den Liegenschaftsbesitz des Klägers den diesen zumutbaren Geräuschpegel überschreiten, so wird dessen Aufnahme anstelle des Gesetzeswortlautes (das nach den örtlichen Verhältnissen übliche Maß nicht überschreiten) in den erstgerichtlichen Urteilsspruch zu erfolgen haben. Wenn es auch richtig ist, daß Unterlassungstitel nicht eng ausgelegt werden dürfen, so muß in ihnen dennoch die dem Verpflichteten auferfegte Unterlassung so genau wie möglich umschrieben werden (Heller - Berger - Stix, Komm. zur EO[4] römisch eins, 192).